Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Gebührenoronung, 
nach welcher vie Thätigkeit der Markscheider zu berechnen ist. 
I. Gebührensätze. 
A. Zei Messungen in der Grube. 
1. Für das Messen eines Horizontalwinkels mit einem Visirinstrumente 
(mittels zweimaligen Anzielens jedes Zielpunktes) ausschließlich der Bussole, bei 
Visurlängen bis zu 40m. ... .. 
Bei einmaligem Anzielen (Jahrtafeln -und dergleichen) . 
(Bei größeren Entfernungen tritt, jedoch nur bei doppelt gemessenen Winkeln, 
für jede nachfolgenden 20 m eine Erhöhung von 0,304# ein.) 
2. Für das Abnehmen der Streichrichtung einer Linie mit dem Hänge- 
kompasse oder der Bussole . 
3. Für das Abnehmen des Neigungswinkels einer r Linie- 
9) mit einem Visirinstrumente 
b) mit dem Gradbogen 
. Für das Abnehmen einer Streichrichtung bei Nebenmessangen Z 
Für das Abnehmen eines Fallwinkels bei Nebenmessungen 
Für das Messen einer flachen Linie: 
a) mit Meßband oder Kette, für je 20 m Länge io unter 20 m 
werden voll gerechnet) . .... ... 
b) mit Meßstäben für jede Meßstablänge . 
7. Bei Nebenmessungen für jede Messung bis zur Sohle, für das Messen 
einer jeden Koordinate eines Punktes, sowie überhaupt für jede gemesene 
Länge 
Aumerkung: Unter „Nebenmessung“ sst eine solche im n Anschluß an eine 
trigonometrische Höhenmessung oder einen Grubenpolygonzug stattfindende Messung 
zu verstehen, die nicht zur Bestimmung der Lage von Punkten auf trigonometrisch- 
rechnerischem Wege dient. 
———— 
1,50 
1,00 
0,30 
0,30 
0,20 
0,20 
0,0 
0,20 
0,20 
0,10
	        
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