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&1. Alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung des Menschen ge-
schlachtet werden, sind durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverständigen auf
Trichinen mikroskopisch zu untersuchen, und es dürfen die genießbaren Theile nicht eher
zur menschlichen Nahrung dargeboten werden, als bis diese Untersuchung mit dem Er-
gebnisse stattgefunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht
gefunden wurden.
2. Eingeführtes rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst 2c.)
darf weder feilgeboten, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen werden,
bevor es gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschauer mit dem in § 1 gedachten Ergeb-
nisse untersucht oder der Nachweis erbracht ist, daß dies bereits an einem anderen Orte
innerhalb des Deutschen Reiches geschehen ist, oder daß an dem Bezugsorte ebenfalls der
Zwang zur Trichinenschau besteht.
& 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon, abgesehen von
Nothschlachtfällen im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die Schlacht-
steuer 2c. betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 93), mindestens 12 Stunden vor dem Schlachten,
wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schlusse von § 2 gedachten
Nachweis einführt, hat davon vor dem Verkaufe dem verpflichteten Trichinenschauer An-
zeige zu machen.
# . Alle Gewerbtreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches
schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu
führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe
Schlachtstück betreffenden Nummern des von dem Trichinenschauer zu führenden Schau-
buches
a) die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen,
b) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden,
Z) die Nummern der betreffenden Schlachtsteuerscheine,
40 der Tag, an welchem die mikroskopische Untersuchung durch den Trichinenschauer
stattfand,
e) der Name des Trichinenschauers,
1) das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen“
oder „trichinenhaltig“ einzutragen sind.
Die Eintragung der Nummern des Schlachtbuches und die Ausfüllung der Spalten
unter d, e und k hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen.
Diese Schlachtbücher sind den Aufsichtsbeamten (vergl. § 13) auf deren Verlangen
unweigerlich vorzulegen.
1893. 16