— 94 —
Zu diesem Behufe sind die Trichinenschauer mindestens aller zwei Jahre einer Re—
vision zu unterwerfen, welche sich auf die Theorie und Praxis der Trichinenschau, auf
die Prüfung der Brauchbarkeit des Mikroskops und auf die vorgeschriebene Buchführung
der Trichinenschauer (vergl. § 4 der vorliegenden Verordnung und Ziffer 3 der hierzu
erlassenen Vorschriften) zu erstrecken hat.
Trichinenschauer, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete
Mikroskope besitzen, können je nach den Umständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung
und Befähigungsprüfung beziehentlich Beschaffung eines geeigneten Instruments angehalten
oder durch die Medizinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Ausübung der Trichinen-
schau unter Abforderung ihres Berechtigungsausweises ausgeschlossen werden. Letzteres
kann auch geschehen, wenn Trichinenschauer oder Stellvertreter derselben wiederholt auf
Grund des § 11 bestraft worden sind. Jeder solcher Ausschluß ist öffentlich bekannt zu
machen.
# 14. Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit
dadurch mindestens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird.
In solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter behördlicher
Aufsicht stehenden öffentlichen Schlachthöfen von den Vorschriften in §§ 3, 4, Absatz 2,
§§ 6, Absatz 2 flg. und 9 dieser Verordnung, sowie Punkt 6 der Beilage O abweichende
Bestimmung getroffen werden.
Dresden, am 10. März 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Vorschriften
für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Gebhardt.
1. Die Untersuchung der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu er-
folgen. Vor Beendigung der Untersuchung darf kein Theil des geschlachteten Schweines
abgeschnitten und weiter verarbeitet werden.
2. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem
geschlachteten Schweine 6 Fleischtheile, und zwar je einen aus