Außerdem ist auf Verlangen den Eigenthümern der untersuchten Schlachtstücke oder
Fleischwaaren, ohne besondere Vergütung dafür, ein mit der betreffenden Nummer des
Schaubuchs des Trichinenschauers zu bezeichnender Befundschein auszustellen. In diesem
Befundscheine ist der vollständige Name des Eigenthümers des untersuchten Gegenstandes
und der letztere selbst genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist
der Befundschein mit „trichinenhaltig“ zu überschreiben oder mit der Bescheinigung zu
versehen, daß bei vorschriftsmäßiger Untersuchung der Präparate aus den in Punkt
2a bis e vorgeschriebenen, vom Trichinenschauer selbst (oder: unter der persönlichen Auf—
sicht des Trichinenschauers) entnommenen Fleischtheilen Trichinen nicht gefunden worden
sind.
Gleiche Befundscheine sind, ohne daß sie besonders verlangt werden, denjenigen Per—
sonen auszustellen, welche zur Führung eines Schlachtbuches nicht verpflichtet sind.
Der Trichinenschauer hat die Befundscheine mit seinem vollen Namen zu unter—
schreiben.
Mehrfache Befundscheine über eine Untersuchung dürfen nicht ausgestellt werden.
5. Wenn der Trichinenschauer in den untersuchten Theilen und Fleischwaaren
Trichinen auffindet, hat er ungesäumt der Obrigkeit unter Einreichung der trichinen—
haltigen, von ihm in zweckmäßiger Weise herzustellenden und zu bezeichnenden Dauer—
präparate davon Anzeige zu machen.
Der Eigenthümer des trichinenhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhaltig
befundenen Fleischwaare hat sich jeglicher Verfügung über die betreffenden Schlachtstücke
und Fleischwaaren zu enthalten, bis die Behörde wegen der Verwendung derselben Be—
stimmung getroffen hat.
Hinsichtlich des Gebahrens mit trichinenhaltig befundenen Schweinen oder Fleisch—
waaren leidet die Verordnung, den Verkauf von Fleisch und Fett kranker Thiere betreffend,
vom 17. Dezember 1892 (G.= u. V.-Bl. von 1893, S. 1 flg.) Anwendung.
6. Ein und derselbe Trichinenschauer soll im Laufe eines Tages in der Regel
a) nicht mehr als 10 Schweine auf Trichinen untersuchen, wenn die Schlachtungen
nicht in einem gemeinschaftlichen Schlachthause erfolgen oder die Untersuchungen
nicht in einem Orts-Schauamt und ohne Mitwirkung verpflichteter Probenentnehmer
stattfinden;
b) nicht mehr als 20 Schweine, wenn die Untersuchung in gemeinschaftlichen Schlacht-
häusern ohne Mitwirkung verpflichteter Probenentnehmer zu erfolgen hat;
xc) nicht mehr als 25, wenn solche in gemeinschaftlichen Schlachthäusern oder einem
Orts-Schauamte unter Mitwirkung verpflichteter Probenentnehmer geschieht.