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Nr. 28. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für den Büreaudienst im Anstellungsbereiche des
Ministeriums des Innern betreffend;
vom 6. April 1893.
Da- Ministerium des Innern hat beschlossen, das Einrücken in die oberen Gruppen
der Büreau= (Kanzlei-, Expeditions-) Beamten seines Anstellungsbereichs von bestimmten
Anforderungen in Bezug auf Vorbildung und Befähigung abhängig sein zu lassen, und
wird daher
vom 1. Mai 1893 an
in allen Zweigen seines Anstellungsbereichs die Bestimmungen der nachfolgenden
Prüfungsordnung beobachten.
Dresden, am 6. April 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Paulig.
Prüfungs-Ordnung
für den Büreaudienst im Anstellungsbereiche des Ministeriums des Innern.
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I. Assistentenprüfung.
*& 1. Als Büreanassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche das 25.
Lebensjahr erfüllt und die Assistentenprüfung bestanden haben.
§6 2. Zur Assistentenprüfung werden nur solche Personen zugelassen, welche
a) das Reifezeugniß einer Realschule oder in den Lehrzielen mindestens gleichstehenden
Unterrichtsanstalt oder die Reife zur Versetzung in die Obersekunda eines Gym-
nasiums oder Realgymnasiums erlangt und
b) mindestens drei Jahre im Büreau= (Kanzlei-, Expeditions-) Dienste der inneren
Verwaltung gearbeitet haben.