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8 3. Die Assistentenprüfung hat sich auf die Organisation und den Dienst der
inneren Verwaltung des Königreichs Sachsen und auf ein angemessenes Gebiet der ein—
schlagenden Gesetzgebung zu erstrecken. Sie kann auch auf Landeskunde ausgedehnt
werden.
Der schriftliche Theil umfaßt drei Arbeiten über praktische Fälle der inneren Ver—
waltung und über Fragen des Akten= oder des Kassen- und Rechnungswesens.
Die mündliche Prüfung soll ein möglichst vollständiges Bild von den Kenntnissen
des zu Prüfenden und von seinem Auffassungs= und Beurtheilungsvermögen geben.
#& 4. Wer sich der Assistentenprüfung unterzogen hat, ohne sie zu bestehen, gleichviel
ob er schon nach ungenügendem Ausfalle der schriftlichen Prüfung zurückgewiesen (8 13,
Absatz 1) oder noch zur mündlichen Prüfung zugelassen worden ist, kann erst nach Ab-
lauf eines Jahres zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, welche beide Theile
derselben zu umfassen hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht statthaft.
II. Sekretärprüfung.
5. Zu Sekretären werden nur solche Büreauassistenten befördert, welche die
Sekretärprüfung bestanden haben.
66. Zur Sekretärprüfung werden nur Diejenigen zugelassen, welche
a) den in § 2 unter a bemerkten Erfordernissen entsprechen und nach bestandener
Assistentenprüfung mindestens fünf Jahre lang im Büreau-(Kanzlei-, Expeditions-)
Dienste innerhalb des Anstellungsbereichs des Ministeriums des Innern gearbeitet
haben
oder
b) das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt und nach be-
standener Assistentenprüfung mindestens drei Jahre lang im Büreau-(Kanzlei-,
Expeditions-) Dienste innerhalb des Anstellungsbereichs des Ministeriums des
Innern gearbeitet haben.
7. Gegenstände der Sekretärprüfung sind:
1. die Reichs= und Landesverfassung, die Organisation und Zuständigkeit der Reichs-
und Landesbehörden;
2. die Gemeindeordnungen;
3. die Verhältnisse der Civilstaatsdiener;
4. das Etat-, Kassen= und Rechnungswesen des Staats;
5. das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen;
ferner die wesentlichen Bestimmungen