Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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6. der Gesetzgebung über die Staats- und Reichsangehörigkeit, sowie über den Unter— 
stützungswohnsitz; 
. der Civilstandsgesetzgebung; 
. der Gewerbeordnung; 
der Gesetzgebung über die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung; 
der Brandversicherungsgesetzgebung; 
über die Wehrpflicht und über die Anstellung von Militäranwärtern. 
Die Prüfung kann auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden, welche der zu 
Prüfende durch seine Beschäftigung kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat, z. B. auf 
die wesentlichen Bestimmungen über die Grundstückenzusammenlegung und über andere 
Gegenstände der Landeskulturgesetzgebung, über die Grund= und Hypothekenbücher, über 
die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen, über das Polizeistrafverfahren, über die 
Baupolizei und den Wegebau, über das Kirchen= und Volksschulwesen, über die Landes- 
Pfleg-, Straf= und Besserungsanstalten, auf die Grundzüge der Sächsischen Steuer- 
verfassung. 
Der schriftliche Theil der Prüfung umfaßt sechs Arbeiten über Gegenstände aus den 
in Absatz 1 und 2 bemerkten Gebieten. 
Die mündliche Prüfung ist auch darauf zu richten, ob der zu Prüfende in demjenigen 
Geschäftszweige, in welchem er seither beschäftigt worden, vollkommen bewandert ist. 
&. Wer sich der Sekretärprüfung unterzogen hat, ohne sie zu bestehen, gleichviel 
ob er schon nach ungenügendem Ausfalle der schriftlichen Prüfung zurückgewiesen (8 13 
Absatz 1) oder noch zur mündlichen Prüfung zugelassen worden ist, wird zu einer ander- 
weiten Prüfung nicht zugelassen. 
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IIII. Gemeinsame Bestimmungen. 
§6# 9. Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, welche 
vom Ministerium des Innern bestellt ist. 
* 10. Die Anmeldung zur Prüfung bei der Prüfungskommission erfolgt durch 
Vermittelung derjenigen Behörde oder Verwaltungsstelle, bei welcher der zu Prüfende 
dienstlich beschäftigt ist. 
Diese hat bei Ueberreichung der Anmeldung anzuzeigen, mit welcherlei Arbeiten 
derselbe zeither beschäftigt worden ist, und die von ihm nach §§ 2 oder 6 beizubringenden 
Nachweise beizufügen. 
6# 11. Die Prüfungskommission hat die Aufgaben und die zu stellenden Fragen so zu 
wählen, daß einerseits die Vorbildung und die zeitherige Beschäftigung des zu Prüfenden, 
andererseits seine voraussichtliche fernere Verwendung angemessene Berücksichtigung finden. 
1893. 17
	        
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