Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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§ 12. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung erhält der zu Prüfende von der 
Prüfungskommission durch Vermittelung derjenigen Behörde oder Verwaltungsstelle, bei 
welcher er dienstlich beschäftigt ist. 
Unter deren Aufsicht hat er die Arbeiten auch anzufertigen, und zwar innerhalb der 
für eine jede derselben von der Kommission bestimmten Frist, nach deren Ablauf er die 
Arbeit sofort an die beaufsichtigende Stelle abzugeben hat. 
Bei der Anfertigung darf er sich anderer als der von der Kommission ausdrücklich 
gestatteten Hülfsmittel nicht bedienen, widrigenfalls er zu gewärtigen hat, zur mündlichen 
Prüfung nicht zugelassen zu werden. 
13. Die mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche 
Prüfung ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat. Sie wird vor der Prüfungskommission 
selbst abgelegt und ist nicht öffentlich. 
Zu ihr können nach Ermessen der Kommission gleichzeitig Mehrere zugelassen werden. 
#14. Nach beendeter mündlicher Prüfung hat die Kommission ihr Urtheil über 
das Gesammtergebniß der schriftlichen und der mündlichen Prüfung abzugeben, und zwar, 
wenn sie dieselbe überhaupt für bestanden erachtet, darüber, ob sie mit Auszeichnung (h), 
gut (II) oder ausreichend (III) bestanden ist. 
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen 
bei der Entscheidung betheiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. 
Dem Geprüften ist über das Ergebniß der bestandenen Prüfung von der Kommission 
ein Zeugniß auszustellen. 
15. Ausnahmen von dieser Prüfungsordnung während einer angemessenen 
Uebergangszeit im allgemeinen, sowie hinsichtlich der Vorbildungserfordernisse auch nach 
der Uebergangszeit werden vom Ministerium des Innern zugelassen werden.
	        
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