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Nr. 29. Verordnung,
die Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge
betreffend;
vom 8. April 1893.
Auf Grund von Artikel 21 der Deutschen Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 (Bundes-Ges.-Bl. S. 473 flg.) und im Anschlusse an die Verordnung vom
11. August 1871 (Ges.= u. V.-Bl. S. 181) wird Folgendes verordnet:
& 1. Die im öffentlichen Verkehre verwendeten Maaße, Gewichte, Waagen und
Meßwerkzeuge haben aller drei Jahre einer Nachaichung zu unterliegen, bei welcher sie
auf ihre Zulässigkeit im öffentlichen Verkehre zu prüfen sind.
# 2. Die Nachaichung wird den Staatsaichämtern übertragen. Zu ihrer Aus-
führung haben sich die Aichungsbeamten in regelmäßigen Fristen in jede politische Ge-
meinde des ihnen angewiesenen Revisionsbezirkes zu begeben.
83. Jede Kreishauptmannschaft stellt für jedes Jahr ein Verzeichniß auf, welches
die Ortschaften enthält, in denen die Nachaichung stattfinden soll und die Tage angiebt,
an welchen sich der Aichungsbeamte in den einzelnen Orten aufhalten wird. Dieses
Verzeichniß wird durch das Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft bekannt gemacht.
Außerdem hat für jede Ortschaft die Gemeindebehörde (Stadtrath, Bürgermeister,
Gemeindevorstand) die Tage, an welchen die Nachaichung vorgenommen wird und den
Ort, an dem sie erfolgt, eine Woche vor ihrem Beginn in ortsüblicher Weise zur Kenntniß
des betheiligten Publikums zu bringen.
§ 4. Die Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk ein namentliches Verzeichniß der-
jenigen Gewerbtreibenden aufzustellen, welche Aichgegenstände im öffentlichen Verkehre
benutzen. In dasselbe sind in Gemäßheit von § 87 der Revidirten Landgemeinde-Ordnung
vom 24. April 1873 auch diejenigen in einem selbständigen Gutsbezirke (zu vergleichen
§ 82 desselben Gesetzes) wohnenden Personen mit aufzunehmen, welche Aichgegenstände im
öffentlichen Verkehre benutzen.
Dieses Verzeichniß ist jedesmal vor Beginn des Aichungsgeschäftes in den betreffenden
Gemeinden zu berichtigen und zu vervollständigen. Dem Aichungsbeamten ist dasselbe
bei seinem Eintreffen vorzulegen.
65. Jede Gemeinde hat für die Tage, an welchen die Nachaichung erfolgt, ein
geeignetes Lokal hierfür bereit zu halten.
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