Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 29. Verordnung, 
die Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge 
betreffend; 
vom 8. April 1893. 
Auf Grund von Artikel 21 der Deutschen Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 (Bundes-Ges.-Bl. S. 473 flg.) und im Anschlusse an die Verordnung vom 
11. August 1871 (Ges.= u. V.-Bl. S. 181) wird Folgendes verordnet: 
& 1. Die im öffentlichen Verkehre verwendeten Maaße, Gewichte, Waagen und 
Meßwerkzeuge haben aller drei Jahre einer Nachaichung zu unterliegen, bei welcher sie 
auf ihre Zulässigkeit im öffentlichen Verkehre zu prüfen sind. 
# 2. Die Nachaichung wird den Staatsaichämtern übertragen. Zu ihrer Aus- 
führung haben sich die Aichungsbeamten in regelmäßigen Fristen in jede politische Ge- 
meinde des ihnen angewiesenen Revisionsbezirkes zu begeben. 
83. Jede Kreishauptmannschaft stellt für jedes Jahr ein Verzeichniß auf, welches 
die Ortschaften enthält, in denen die Nachaichung stattfinden soll und die Tage angiebt, 
an welchen sich der Aichungsbeamte in den einzelnen Orten aufhalten wird. Dieses 
Verzeichniß wird durch das Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft bekannt gemacht. 
Außerdem hat für jede Ortschaft die Gemeindebehörde (Stadtrath, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand) die Tage, an welchen die Nachaichung vorgenommen wird und den 
Ort, an dem sie erfolgt, eine Woche vor ihrem Beginn in ortsüblicher Weise zur Kenntniß 
des betheiligten Publikums zu bringen. 
§&# 4. Die Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk ein namentliches Verzeichniß der- 
jenigen Gewerbtreibenden aufzustellen, welche Aichgegenstände im öffentlichen Verkehre 
benutzen. In dasselbe sind in Gemäßheit von § 87 der Revidirten Landgemeinde-Ordnung 
vom 24. April 1873 auch diejenigen in einem selbständigen Gutsbezirke (zu vergleichen 
§ 82 desselben Gesetzes) wohnenden Personen mit aufzunehmen, welche Aichgegenstände im 
öffentlichen Verkehre benutzen. 
Dieses Verzeichniß ist jedesmal vor Beginn des Aichungsgeschäftes in den betreffenden 
Gemeinden zu berichtigen und zu vervollständigen. Dem Aichungsbeamten ist dasselbe 
bei seinem Eintreffen vorzulegen. 
65. Jede Gemeinde hat für die Tage, an welchen die Nachaichung erfolgt, ein 
geeignetes Lokal hierfür bereit zu halten. 
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