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In großen, namentlich langausgedehnten Ortschaften können zur größeren Be—
quemlichkeit des Publikums nach und nach auch mehrere Lokale zur Ausführung der
Nachaichung gestellt werden.
Das Lokal muß mindestens einen festen Tisch und einen Stuhl enthalten.
Im übrigen hat die Gemeinde das Nachaichungsgeschäft thunlichst zu fördern.
§ 6. Jeder Gewerbtreibende, welcher Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge
im öffentlichen Verkehre benutzt, hat dieselben in der Zeit, in der die Nachaichung an
dem betreffenden Orte erfolgt und in dem Lokale, in dem sie vorgenommen wird, dem
Aichungsbeamten zur Prüfung vorzulegen.
& 7. Zur Nachaichung derjenigen Waagen und Maaße, welche an ihrem Gebrauchs-
orte befestigt sind, hat sich der Aichungsbeamte an Ort und Stelle zu begeben. Die
Besitzer solcher Aichgegenstände haben dieselben aber vorher dem Aichungsbeamten au-
zumelden, der dann die Zeit bestimmt, wann die Nachaichung stattfinden soll.
Bei den festfundamentirten Waagen, sowie bei solchen Waagen, welche für eine
größte zulässige Last von mehr als 2000 kg bestimmt sind, hat sich der Aichungsbeamte
nur zu überzeugen, ob die im § 68 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 vor-
geschriebene wiederholte Aichung regelmäßig erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, so hat
er die Aichung anzuordnen.
. An den Orten, welche Sitz eines Staats= oder Gemeindeaichamtes sind, sind
die nachzuaichenden Gegenstände im Aichamte vorzulegen. Unter Umständen kann aber
zur größeren Bequemlichkeit des Publikums in entfernt liegenden Theilen dieser Orte die
Nachaichung auch in besonders dazu bestimmten Lokalen stattfinden.
§ 9. Die Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge sind dem Aichungsbeamten
in reinlichem Zustande vorzulegen. Anderenfalls ist der Beamte befugt, dieselben zurück-
zuweisen.
* 10. Die Nachaichung wird durch Anbringung eines besonderen Stempelzeichens
beglaubigt, welches für jede Nachaichungsperiode von dem Ministerium des Innern be-
stimmt wird. Dasselbe ist neben dem Aichstempel oder in dessen Nähe anzubringen.
#& 11. Der Aichungsbeamte hat außer der Prüfung und Stempelung der nach-
zlaichenden Gegenstände diejenigen Berichtigungen vorzunehmen, die sich ohne erheblichen
Zeitverlust und mit den ihm zu Gebote stehenden Hülfsmitteln an Ort und Stelle aus-
führen lassen. Hierunter ist in der Regel nur die Berichtigung der gußeisernen Gewichte
durch Zulegen oder Wegnehmen von Blei= oder Eisenschrot zu verstehen.
Diese Berichtigungen erfolgen unentgeltlich.