Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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12. Ist die Berichtigung des nachzuaichenden Gegenstandes nach der Ansicht des 
Aichungsbeamten zwar möglich, jedoch am Orte der Nachaichung nach Maßgabe des 
§11 nicht ausführbar, so ist der Gegenstand von dessen Besitzer entweder an das Staats- 
aichamt, dem der Beamte angehört, oder an das nächste Gemeinde-Aichamt zur weiteren 
Behandlung einzusenden. Entscheidet sich der Besitzer für den letzteren Weg, so ist von 
dem mit der Nachaichung betrauten Beamten der Aichungsstempel zu kassiren. 
Ist eine Berichtigung nach dem Ermessen des Aichungsbeamten überhaupt nicht mehr 
möglich, so hat er den Gegenstand durch Vernichtung des Aichstempels und des auf die 
Nachaichung bezüglichen Beglaubigungszeichens für den Verkehr untauglich zu machen. 
&13. Der die Nachaichung ausführende Beamte hat für jeden Besitzer nach- 
geaichter Gegenstände eine Rechnung über die für die Nachaichung nach dem Tarif unter 
O zu erhebenden Gebühren in zwei gleichlautenden Exemplaren anzufertigen, von denen 
das eine Exemplar dem Besitzer der Aichgegenstände einzuhändigen ist, während der 
Beamte das zweite Exemplar als Beleg seiner Rechnungsablegung an sich nimmt. Nach 
Beendigung des Nachaichungsgeschäftes in einem Orte sendet dieser Beamte eine Zu- 
sammenstellung der diesen Ort betreffenden Nachaichungsgebühren an das Staatsaichamt, 
welchem er angehört, worauf letzteres die bezeichneten Nachaichungsgebühren durch die 
Ortsbehörde einheben läßt. 
§# 14. Werden Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge, welche das Nach- 
aichungszeichen nicht tragen, nach Beendigung des Nachaichungsgeschäftes in der be- 
treffenden Gemeinde bei einem Gewerbtreibenden vorgefunden, ohne daß er den Nachweis 
der später ausgeführten Neuaichung zu erbringen vermag, so ist dessen Bestrafung nach 
§369, Nr. 2 des Strafgesetzbuches und außerdem die Neuaichung oder nach Um- 
ständen die Beschlagnahme und Einziehung der ungeaichten, nicht gestempelten oder un- 
richtigen Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge zu veranlassen. 
* 15. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung treten am 15. Mai 
laufenden Jahres in Kraft. 
Dresden, den 8. April 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Edelmann.
	        
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