Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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zeugnisses eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule ist, 
mindestens drei Jahre lang im Büreau= (Kanzlei-, Expeditions-) Dienste einer 
Behörde gearbeitet hat. 
5. Gegenstand der Sekretärprüfung sind: 
1. das Etat-, Kassen= und Rechnungswesen des Staates; 
2. die Reichs= und Landesverfassung in ihren Grundzügen, die Organisation und Zu- 
ständigkeit der Reichs= und Landesbehörden, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener, 
die Kirchen= und Schulgesetzgebung namentlich in den die Verwaltung berührenden 
Theilen, einschließlich der Gesetze über die Pensionen der Geistlichen, Lehrer und 
ihrer Hinterlassenen, Grund= und Hypothekenwesen, Vormundschaftsrecht; 
3. die wesentlichen Bestimmungen über Reichs= und Staatsangehörigkeit, über die 
Verfassung der politischen Gemeinden, Unterstützungswohnsitz, Kranken-, Unfall-, 
Invaliditäts= und Altersversicherung, Wehrpflicht und Anstellung von Militär- 
anwärtern; 
4. das Registranden-, Akten- und Archivwesen. 
Außer diesen Gegenständen kann die Prüfung auch auf andere erstreckt werden, 
wenn sie der zu Prüfende in seiner bisherigen Beschäftigung kennen zu lernen Gelegen- 
heit hatte. 
6. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftliche umfaßt sechs Arbeiten aus den § 5 bezeichneten Prüfungsgegen- 
ständen. 
Die mündliche beschränkt sich auf einen von der Prüfungskommission auszuwählenden 
Theil dieser Gegenstände und ist mit darauf zu richten, ob der zu Prüfende in demjenigen 
Geschäftszweige, in dem er bisher thätig gewesen, vollkommen bewandert ist. 
7. Die Anmeldung zu den Assistenten= und Sekretärprüfungen erfolgt 
bei dem Ministerium. Dieses beschließt auch über die Zulassung oder Zurückweisung. 
Der Anmeldung sind die vorgeschriebenen Zeugnisse beizufügen. 
Bewerber, welche zwar im Ressort des Ministeriums, aber nicht in seinem unmittel- 
baren Dienst angestellt sind, haben ihr Gesuch durch Vermittelung ihres nächsten dienstlichen 
Vorgesetzten zu überreichen. Dieser hat dabei anzuzeigen, in welchem Geschäftszweige 
der Bewerber zeither beschäftigt gewesen ist, und wie er sich darin bewährt hat. 
8. Die Prüfung erfolgt durch die von dem Ministerium hierzu bestellte Prüfungs- 
kommission. 
Von ihr werden auch die Aufgaben zu den schriftlichen Prüfungen, die 
Frist, binnen deren diese Aufgaben zu bearbeiten sind, und die Hülfsmittel bestimmt,
	        
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