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Das Ministerium behält sich jedoch vor, für die Uebergangszeit und, was die Vor—
bildungserfordernisse anlangt, auch nach derselben in geeigneten Fällen Ausnahme von
den Bestimmungen in §§ 1 bis 6 zuzulassen.
Dresden, am 14. April 1893.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Nr. 31. Bekanntmachung,
eine authentische Interpretation der S# 1 und 19 der Taxordnung für
Feldmesser vom 1. Oktober 1892 betreffend;
vom 9. März 1893.
Nachdem bekannt geworden ist, daß die §§ 1 und 19 der Taxordnung für Feldmesser
vom 1. Oktober 1892 eine irrige Auslegung erfahren haben, welche eine Benachtheiligung
des betheiligten Publikums zur nothwendigen Folge haben muß, so wird hierdurch bekannt
gemacht, daß unter den in den angeführten §§ 1 und 19 vorgesehenen besonderen Verein-
barungen über die den Feldmessern für ihre Arbeiten zu gewährende Vergütung nur
solche vertragsmäßige Bestimmungen zu verstehen sind, durch welche ein Pauschalbetrag
der für die Arbeiten zu gewährenden Vergütung festgesetzt wird. Dagegen ist es, wie aus
den §§ 36, 78 und 148 unter 8 der Reichs-Gewerbeordnung sich ohne Weiteres ergiebt,
insoweit dabei nicht eine nach § 79 dieses Gesetzes zu beurtheilende Taxermäßigung in
Frage steht, unzulässig, beim Abschlusse von Feldmesserverträgen Abweichungen von
einzelnen Sätzen der Taxordnung vom 1. Oktober 189 2 festzusetzen. Zuwiderhandlungen
unterliegen der Strafbestimmung in § 148 unter 8 der Reichs-Gewerbeordnung.
Dresden, den 9. März 1893.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern.
v. Thümmel. Schurig. v. Metzsch.
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Serichtigung.
Dem Worte „Werkstatts-Aufseher“ — diesjähriges Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 80
letzte Zeile — ist ein“ beizufügen.
Fiedler.
Gersdorf.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.