Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 108 — 
Das Ministerium behält sich jedoch vor, für die Uebergangszeit und, was die Vor— 
bildungserfordernisse anlangt, auch nach derselben in geeigneten Fällen Ausnahme von 
den Bestimmungen in §§ 1 bis 6 zuzulassen. 
Dresden, am 14. April 1893. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Nr. 31. Bekanntmachung, 
eine authentische Interpretation der S# 1 und 19 der Taxordnung für 
Feldmesser vom 1. Oktober 1892 betreffend; 
vom 9. März 1893. 
Nachdem bekannt geworden ist, daß die §§ 1 und 19 der Taxordnung für Feldmesser 
vom 1. Oktober 1892 eine irrige Auslegung erfahren haben, welche eine Benachtheiligung 
des betheiligten Publikums zur nothwendigen Folge haben muß, so wird hierdurch bekannt 
gemacht, daß unter den in den angeführten §§ 1 und 19 vorgesehenen besonderen Verein- 
barungen über die den Feldmessern für ihre Arbeiten zu gewährende Vergütung nur 
solche vertragsmäßige Bestimmungen zu verstehen sind, durch welche ein Pauschalbetrag 
der für die Arbeiten zu gewährenden Vergütung festgesetzt wird. Dagegen ist es, wie aus 
den §§ 36, 78 und 148 unter 8 der Reichs-Gewerbeordnung sich ohne Weiteres ergiebt, 
insoweit dabei nicht eine nach § 79 dieses Gesetzes zu beurtheilende Taxermäßigung in 
Frage steht, unzulässig, beim Abschlusse von Feldmesserverträgen Abweichungen von 
einzelnen Sätzen der Taxordnung vom 1. Oktober 189 2 festzusetzen. Zuwiderhandlungen 
unterliegen der Strafbestimmung in § 148 unter 8 der Reichs-Gewerbeordnung. 
Dresden, den 9. März 1893. 
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern. 
v. Thümmel. Schurig. v. Metzsch. 
———„R — — — — * — .. .-...—-—ä—##— 
Serichtigung. 
Dem Worte „Werkstatts-Aufseher“ — diesjähriges Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 80 
letzte Zeile — ist ein“ beizufügen. 
Fiedler. 
Gersdorf. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.