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besetz- und dnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 32. Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den Übrigen Dependenzen des Finanz-
Ministeriums angestellte Büreaupersonal. S. 109. — Nr. 33. Verordnung, die Prüfungen des bei der
Land-, Landeskultur= und Altersrentenbank beschäftigten Büreaupersonals betr. S. 112. — Nr. 34. Ver-
ordnung, die Prüfungen der Expedienten und Bilreauassistenten bei der Landeslotterie und Lotterie-Darlehns-
kasse betr. S. 114. — Nr. 35. Verordnung, die Prüfung des bei der fiskalischen Bau= und Forst-
verwaltung beschüftigten Blülreaupersonals betr. S. 116. — Nr. 36. Verordnung, die Anstellung, Be-
förderung und Prilfung des Kanzlei= und Expeditionspersonals im Geschäftsbereiche des Justiz-Ministeriums
betr. S. 117. — Nr. 37. Die Prüfungsordnung für das Büreaupersonal im Geschäftsbereiche des
Gesammtministeriums betr. S. 121. — Nr. 38. Verordnung, die Anmeldung und Versteuerung verendeter
schlachtsteuerpflichtiger Viehstülde betr. S. 122. — Nr. 39. Kirchengesetz, die Feier der Bußtage in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche betr. S. 123.
Nr. 32. Prüfungsordnung
für das bei der Vortragskanzlei und den übrigen Depenbenzen
des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal;
vom 10. Dezember 1892.
Des Finanz-Ministerium erachtet die Einführung von Prüfungen für das bei seiner
Vortragskanzlei und den übrigen Dependenzen angestellte Büreaupersonal für erforder
lich und verordnet deshalb Folgendes:
1. Als Büreanassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche
a) das 25. Lebensjahr erfüllt,
b) mindestens 3 Jahre als Expedienten oder Büreauassistenten im Dienste einer
fiskalischen Verwaltung gearbeitet und
Fc) entweder die erste Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst oder die Assistenten-
prüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern oder die entsprechende Prüfung
bei der Eisenbahnverwaltung oder eine andere, diesen Prüfungen gleichstehende
Prüfung mit Erfolg bestanden haben.
Ausgegeben zu Dresden den 1. Mai 1893. 19