Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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8 2. Zu Sekretären werden nur diejenigen Büreauassistenten befördert, welche 
a) die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden, 
öb) längere Zeit in der Kanzlei oder den übrigen Dependenzen des Finanz-Ministe- 
riums gearbeitet und 
0) die nachstehend unter § 4 flg. geordnete Prüfung (Sekretärprüfung) mit Erfolg 
bestanden haben. 
&# 3. Das Finanz-Ministerium behält sich vor, von dem Erfordernisse in 82 
unter a bei besonderer Befähigung, ausgezeichneten Leistungen und tadelloser Führung, 
sowie von dem Erfordernisse in § 2 unter c in dem Falle abzusehen, wenn der Be- 
treffende entweder die zweite Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst oder die Sekretär- 
prüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern oder die entsprechende Prüfung bei 
der Eisenbahnverwaltung mit Erfolg bestanden hat. In diesem Falle wird das Finanz- 
Ministerium nach Befinden auch von dem Erfordernisse in § 2 unter b absehen. 
& 4. Die Sekretärprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, welche 
vom Finanz-Ministerium bestellt wird. 
C 00 
10. 
Gb. Die Prüfung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Gegenstände: 
.l die Reichs= und Landesverfassung, die Gemeindeordnungen, die Organisation und 
Zuständigkeit der Reichs“ und Landesbehörden, 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener, 
. das fiskalische Etat-, Kassen= und Rechnungswesen, 
. die Grundzüge der sächsischen Steuerverfassung, 
„Archiv-, Registratur= und Aktenwesen, 
.l die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung, 
.l die Grundzüge der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung, der 
Gewerbeordnung und des Landes-Immobiliarbrandversicherungswesens, 
Vormundschaftsrecht, eheliches Güterrecht und Grundbuchwesen, 
. die wesentlichen Bestimmungen über Handelsgesellschaften, Genossenschaften und 
die Zwangsvollstreckung, 
die wesentlichen Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen 
und die Anstellung von Militäranwärtern. 
Außer den in vorstehendem aufgeführten Gebieten kann die Prüfung auch auf 
andere Gebiete ausgedehnt werden, welche der Examinand vermöge seiner Beschäftigung 
kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat. 
6 6. Die Prüfung besteht in einer schriftlichen und einer darauf folgenden münd- 
lichen Prüfung.
	        
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