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Nr. 33. Verordnung,
die Prüfungen des bei der Land-, Landeskultur- und Altersrentenbank
beschäftigten Büreaupersonals betreffend;
vom 6. März 1893.
Nachdem die Einführung von Prüfungen für das bei der Vortragskanzlei und den
übrigen Dependenzen des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal beschlossen
worden ist, wird für das Büreaupersonal bei der Land-, Landeskultur- und Altersrenten—
bank hierdurch Folgendes verordnet:
# 1. Als Büreauassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche
1. das 25. Lebensjahr erfüllt,
2. auf einer Realschule oder einer dieser in ihrem Lehrziele gleichstehenden Anstalt
die Abgangsprüfung bestanden oder an einem Gymnasium oder Realgymnasium
Unterricht wenigstens bis mit Untersekunda genossen und
3. sich entweder
a) der durch Verordnung, die Beförderung und Prüfung der Expedienten und
Büreauassistenten bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend, vom
5. November 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 103) eingeführten Assistenten-
prüfung
oder
b) der nachstehend in §§ 2 bis 4 geordneten Prüfung mit Erfolg unterzogen
haben.
. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das
Finanz-Ministerium bestellten Kommission abgenommen.
&l3.Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die vom
Examinanden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne Hülfs-
mittel unter Aufsicht des Bankbuchhalters oder eines für den Fall der Behinderung des-
selben vom Vorsitzenden der Bankverwaltung zu bestimmenden anderen Bankbeamten
auszuarbeiten sind, und hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
a) das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen,
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landes-
behörden, der sächsischen Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung
und des sächsischen Staatsschuldenwesens,