Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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xo) die Vorschriften über die Land= und Landeskulturrenten, die Altersrentenbank und 
deren Einrichtungen, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, 
Grundbuchsrecht und Erbrecht, das Zwangsvollstreckungsverfahren in Ver- 
waltungssachen. 
& 4. Die mündliche Prüfung, welche nicht öffentlich ist und vor der Prüfungs- 
kommission abgelegt wird, hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu 
umfassen und soll dem Examinanden noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen, 
daß er mit den in § 3 unter c bezeichneten Materien vollständig vertraut ist. 
*5. Als Sekretäre werden nur solche Personen angestellt, welche 
1. die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden und 
2. sich entweder 
a) der durch die in § 1 unter 3 a angezogene Verordnung eingeführten Sekretär- 
prüfung 
oder 
b) der durch die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den 
übrigen Dependenzen des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal 
vorgeschriebenen Prüfung mit Erfolg unterzogen haben. 
66. Die Bestimmungen in §1 unter 1 und 2 und § 5 unter 1 leiden auf Militär- 
anwärter keine Anwendung. Hinsichtlich anderer Personen behält sich das Finanz- 
Ministerium vor, von den in § 1 unter 2 und § 5 unter 1 gestellten Erfordernissen zu 
dispensiren. · 
87.GefucheumZulassungzudenin§1unter3bundin§5unter2bbezeich- 
neten Prüfungen sind bei der Bankverwaltung anzubringen und von dieser dem Finanz- 
Ministerium zur Entschließung vorzulegen. 
§& Im übrigen gelten für die in §§ 2 bis 4 geordnete (Asfistenten-, Prüfung die 
Vorschriften in § 9, § 10 Absatz 1, 3, 4, § 11 Absatz 1 der in § 1 unter 3 a angezoge- 
nen Verordnung vom 5. November 1891. 
89. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft. 
Dresden, den 6. März 1893. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Wolf.
	        
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