Nr. 34. Verordnung,
die Prüfungen der Expedienten und Büreauassistenten bei der Landeslotterie
und Lotterie-Darlehnskasse betreffend;
vom 6. März 1893.
Nochdem die Einführung von Prüfungen für das bei der Vortragskanzlei und den
übrigen Dependenzen des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal beschlossen
worden ist, wird für das Büreaupersonal der Landeslotterie und Lotterie-Darlehnskasse
hierdurch Folgendes verordnet:
1. Als Büreauassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche
1. das 25. Lebensjahr erfüllt,
2. auf einer Realschule oder einer dieser in ihrem Lehrziele gleichstehenden Anstalt
die Abgangsprüfung bestanden oder an einem Gymnasium oder Realgymnasium
Unterricht wenigstens bis mit Untersekunda genossen und
3. sich entweder
a) der durch Verordnung, die Beförderung und Prüfung der Expedienten und
Büreauassistenten bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend,
vom 5. November 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 103), eingeführten Assistenten-
prüfung
oder »
b) der nachstehend in §§ 2 bis 4 geordneten Prüfung mit Erfolg unterzogen
haben.
#&2. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das Finanz-
Ministerium bestellten Kommission abgenommen.
& 3. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die vom
Examinanden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraumes ohne Hülfs-
mittel unter Aufsicht eines Kommissars der Lotterie-Direktion auszuarbeiten sind, und
hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
a) das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen,
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landes-
behörden, der sächsischen Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung und
des sächsischen Staatsschuldenwesens,