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c) die für die sächsische Landeslotterie und die Lotterie-Darlehnskasse geltenden Vor-
schriften, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, Pfandrecht und
Erbrecht, die Hauptgrundsätze der Konkursordnung.
& 4. Die mündliche Prüfung, welche nicht öffentlich ist und vor der Prüfungs-
kommission abgelegt wird, hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu
umfassen und soll dem Examinanden noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen,
daß er mit den in § 3 unter c bezeichneten Materien vollständig vertraut ist.
#5. Als Sekretäre werden nur solche Personen angestellt, welche
1. die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden und
2. sich entweder
a) der durch die in § 1 unter 3 a angezogene Verordnung eingeführten Sekretär-
prüfung
oder
b) der durch die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den
übrigen Dependenzen des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal
vorgeschriebenen Prüfung mit Erfolg unterzogen haben.
& 6. Die Bestimmungen in § 1 unter 2 und § 5 unter 1 leiden auf Militär-
anwärter keine Anwendung. Hinsichtlich anderer Personen behält sich das Finanz-
Ministerium vor, von diesen Bestimmungen zu dispensiren.
& 7. Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter 3b und in § 5 unter 2b be-
zeichneten Prüfungen sind bei der Lotterie-Direktion anzubringen und von dieser mit
einer gutachtlichen Aeußerung über die Begabung, den Fleiß und die Führung des An-
tragstellers dem Finanz-Ministerium zur Entschließung vorzulegen.
88. Im übrigen gelten für die in §§ 2 bis 4 geordnete (Assistenten-) Prüfung
die Vorschriften in § 9, § 10 Absatz 1, 3, 4, § 11 Absatz 1 der in § 1 unter 3 a an-
gezogenen Verordnung vom 5. November 1891.
§& . Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kreft.
Dresden, den 6. März 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Wolf.