Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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c) die für die sächsische Landeslotterie und die Lotterie-Darlehnskasse geltenden Vor- 
schriften, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, Pfandrecht und 
Erbrecht, die Hauptgrundsätze der Konkursordnung. 
& 4. Die mündliche Prüfung, welche nicht öffentlich ist und vor der Prüfungs- 
kommission abgelegt wird, hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu 
umfassen und soll dem Examinanden noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen, 
daß er mit den in § 3 unter c bezeichneten Materien vollständig vertraut ist. 
#5. Als Sekretäre werden nur solche Personen angestellt, welche 
1. die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden und 
2. sich entweder 
a) der durch die in § 1 unter 3 a angezogene Verordnung eingeführten Sekretär- 
prüfung 
oder 
b) der durch die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den 
übrigen Dependenzen des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal 
vorgeschriebenen Prüfung mit Erfolg unterzogen haben. 
& 6. Die Bestimmungen in § 1 unter 2 und § 5 unter 1 leiden auf Militär- 
anwärter keine Anwendung. Hinsichtlich anderer Personen behält sich das Finanz- 
Ministerium vor, von diesen Bestimmungen zu dispensiren. 
& 7. Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter 3b und in § 5 unter 2b be- 
zeichneten Prüfungen sind bei der Lotterie-Direktion anzubringen und von dieser mit 
einer gutachtlichen Aeußerung über die Begabung, den Fleiß und die Führung des An- 
tragstellers dem Finanz-Ministerium zur Entschließung vorzulegen. 
88. Im übrigen gelten für die in §§ 2 bis 4 geordnete (Assistenten-) Prüfung 
die Vorschriften in § 9, § 10 Absatz 1, 3, 4, § 11 Absatz 1 der in § 1 unter 3 a an- 
gezogenen Verordnung vom 5. November 1891. 
§& . Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kreft. 
Dresden, den 6. März 1893. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Wolf.
	        
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