Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

1156 
Nr. 35. Verordnung, 
die Prüfung des bei der fiskalischen Bau= und Forstverwaltung beschäftigten 
Büreaupersonals betreffend; 
vom 13. April 1893. 
Wegen der Einführung von Prüfungen für das bei der fiskalischen Bau- und Forst— 
verwaltung angestellte Büreaupersonal wird hierdurch Folgendes verordnet: 
§# 1. Als Büreauassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche 
1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 
2. auf einer Realschule oder einer dieser in ihrem Lehrziele gleichstehenden Anstalt 
die Abgangsprüfung bestanden oder an einem Gymnasium oder Realgymnasium 
Unterricht wenigstens bis mit Untersekunda genossen und 
3. sich der nachstehend in §§ 2 bis 4 geordneten oder einer gleichwerthigen Prüfung 
mit Erfolg unterzogen haben. 
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, von dem vorstehend unter 2 gestellten 
Erfordernisse zu dispensiren. 
§6 2. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das Finanz- 
Ministerium bestellten Kommission abgenommen. 
83. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die vom 
Examinanden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne Hülfs— 
mittel unter Aufsicht auszuarbeiten sind, und hat sich auf folgende Gegenstände zu 
erstrecken: 
a) das staatliche Etat-, Kassen- und Rechnungswesen, 
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs 
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landes- 
behörden, der sächsischen Gemeindeordnungen und der sächsischen Steuerverfassung, 
c) die für das betreffende Fach, in welchem der Examinand beschäftigt ist, erlassenen 
besonderen Vorschriften, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, 
Grundbuchsrecht, Pfandrecht und das Zwangsvollstreckungsverfahren, die Haupt- 
grundzüge der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung. 
# 4. Die mündliche Prüfung, welche nicht öffentlich ist und vor der Prüfungs- 
kommission abgelegt wird, hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu 
umfassen und soll dem Examinanden noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen, 
daß er mit den in § 3 unter e bezeichneten Materien vertraut ist.
	        
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