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a) das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt und seit
mindestens drei Jahren als Büreauassistenten oder Aktuare bei Justizbehörden
gearbeitet haben,
oder
60) seit mindestens fünf Jahren als Büreauassistenten oder Aktuare bei Justizbehörden
angestellt sind. Für die am 1. Mai 1893 bereits im Dienste stehenden sind
diese fünf Jahre erst von der Verleihung der Staatsdienereigenschaft an zu
rechnen.
& 7. Die in § 1 unter b vorgeschriebene Prüfung wird bei einer Justizbehörde ab-
gelegt, die dazu vom Justiz-Ministerium Auftrag erhalten hat, und besteht
a) in dem Nachschreiben eines Diktats;
b) in der schriftlichen Lösung einiger Rechenaufgaben aus den vier Grundrechnungs-
arten und der einfachen Verhältnißrechnung;
Zc) in der Anfertigung eines Protokolls über einen geschäftlichen Gegenstand.
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten werden vom Justiz-Ministerium gestellt.
Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht der beauftragten Behörde anzufertigen
und von ihr an das Justiz-Ministerium einzureichen. Dieses entscheidet, ob die Prüfung
für bestanden anzusehen sei oder nicht.
&. Die in §§ 3 und 5 vorgeschriebenen Prüfungen werden von einer Prüfungs-
kommission in Dresden abgenommen, die vom Justiz-Ministerium bestellt wird.
Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Theile.
Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb der für jede Aufgabe be-
stimmten Frist unter Aufsicht seiner Dienstbehörde zu fertigen. Er darf sich dabei
anderer, als der ihm ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel nicht bedienen. Anderenfalls
gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Arbeiten sind von der Dienstbehörde an das
Justiz-Ministerium einzusenden.
Die mündlichen Prüfungen werden vor der Prüfungskommission abgelegt und sind
nicht öffentlich.
§ 9. Bei der Aktuarprüfung sind drei, bei der Sekretärprüfung sechs schriftliche
Arbeiten anzufertigen. Die Aufgaben werden vom Justiz-Ministerium gestellt und den
zu Prüfenden durch die Dienstbehörde vorgelegt.
Gegenstände beider Prüfungen sind:
a) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und der sächsischen Landes-
verfassung;
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