Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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J die Organisation und der Geschäftskreis der Reichs= und Landesbehörden, ins- 
besondere der für die Rechtspflege bestellten Behörden; 
6) das Aktenwesen sowie die Führung der Registranden und sonstigen Geschäfts- 
nachweise bei sächsischen Justizbehörden; 
#1) das gerichtliche Kassen-, Rechnungs= und Kostenwesen; 
e) die auf die Thätigkeit des Gerichtsschreibers und des Gerichtsvollziehers bezüg- 
lichen Bestimmungen; 
k) die in Nachlaß= und Vormundschaftssachen sowie bei Führung des Grund= und 
Hypothekenbuchs und der öffentlichen Register (Handels-, Genossenschafts-, Zeichen-, 
Muster-, Dissidenten-Register 2c.) in Betracht kommenden allgemeinen Grund- 
sätze, soweit ihre Kenntniß ohne juristische Vorbildung durch Beschäftigung bei 
Justizbehörden erworben werden kann. 
In der mündlichen Prüfung soll der zu Prüfende hauptsächlich seine Keuntnisse auf 
den bezeichneten Gebieten, in der schriftlichen Prüfung aber hauptsächlich darlegen, daß 
er seine Gedanken geordnet, allgemein verständlich und unter richtigem Gebrauche der 
deutschen Sprache auszudrücken vermöge, daß er auch in dem Anufertigen der den Ex- 
peditionsbeamten obliegenden schriftlichen Arbeiten (Protokolle in streitigen und in nicht- 
streitigen Sachen, Vertheilungspläne in Nachlaß= und in Zwangsversteigerungssachen 
und dergleichen) die erforderliche Uebung erlangt habe. 
*10. Gesuche um Zulassung zu den in §§ 3 und 5 bezeichneten Prüfungen sind 
bei der Dienstbehörde anzubringen. Diese hat das Gesuch unter Beifügung der erforder- 
lichen Nachweise dem Justiz-Ministerium vorzulegen und dabei anzuzeigen, in welcher 
Weise der Gesuchsteller bisher beschäftigt gewesen ist. 
&11. Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, 
so wird der Bewerber ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen. 
Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu einem 
Prüfungstermine können nach dem Ermessen der Prüfungskommission Mehrere vor- 
geladen werden. 
& 12. Nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung ent- 
scheidet die Kommission nach Stimmenmehrheit, ob die Prüfung für bestanden anzusehen 
sei oder nicht. 
13. Wer die in § 1 unter b oder die in § 3 vorgeschriebene Prüfung nicht be- 
standen hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres zu einer zweiten und letzten Prüfung 
zugelassen werden. 
Eine Wiederholung der Sekretärprüfung findet nicht statt.
	        
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