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&14. Das Justiz-Ministerium behält sich vor, in besonderen Fällen Ausnahmen
von vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen.
Dresden, den 2 1. April 1893.
Ministerium der Justiz.
Schurig.
Nr. 37. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für das Büreaupersonal im Geschäftsbereiche des
Gesammtministeriums betreffend;
vom 18. April 1893.
Da- Gesammtministerium hat für den Büreaudienst seines Geschäftsbereichs nach-
stehende
beschlossen.
#1. Im Geschäftsbereiche des Gesammtministeriums werden als Büreau-
assistenten und Sekretäre nur solche Personen angestellt, beziehentlich nur solche
Büreauassistenten zu Sekretären befördert, welche die für die Erlangung entsprechender
Stellungen geordneten Prüfungen in einem der anderen Ministerialdepartements mit
Erfolg bestanden haben.
§ 2. Soweit die Zulassung zur Sekretärprüfung nach Maßgabe der für die anderen
Ministerialdepartements erlassenen Prüfungsordnungen von der Erfüllung einer be-
stimmten, von dem Bestehen der Assistentenprüfung zu berechnenden Dienstzeit innerhalb
des betreffenden Ressorts abhängig ist, wird für die Büreauassistenten im Geschäfts-
bereiche des Gesammtministeriums der Dienst in diesem Geschäftsbereiche dem Dienste
innerhalb desjenigen Ressorts, in welchem die Sekretärprüfung abgelegt werden soll,
gleichgeachtet.
&3. Gesuche um Zulassung zur Sekretärprüfung sind von den im Geschäfts-
bereiche des Gesammtministeriums angestellten Beamten beziehentlich durch Vermittelung
der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des Ressorts, innerhalb dessen die
Zulassung zur Sekretärprüfung gewünscht wird, an das Gesammtministerium zu richten.
Prüfungsordnung