Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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&14. Das Justiz-Ministerium behält sich vor, in besonderen Fällen Ausnahmen 
von vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen. 
Dresden, den 2 1. April 1893. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
  
Nr. 37. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für das Büreaupersonal im Geschäftsbereiche des 
Gesammtministeriums betreffend; 
vom 18. April 1893. 
Da- Gesammtministerium hat für den Büreaudienst seines Geschäftsbereichs nach- 
stehende 
beschlossen. 
#1. Im Geschäftsbereiche des Gesammtministeriums werden als Büreau- 
assistenten und Sekretäre nur solche Personen angestellt, beziehentlich nur solche 
Büreauassistenten zu Sekretären befördert, welche die für die Erlangung entsprechender 
Stellungen geordneten Prüfungen in einem der anderen Ministerialdepartements mit 
Erfolg bestanden haben. 
§ 2. Soweit die Zulassung zur Sekretärprüfung nach Maßgabe der für die anderen 
Ministerialdepartements erlassenen Prüfungsordnungen von der Erfüllung einer be- 
stimmten, von dem Bestehen der Assistentenprüfung zu berechnenden Dienstzeit innerhalb 
des betreffenden Ressorts abhängig ist, wird für die Büreauassistenten im Geschäfts- 
bereiche des Gesammtministeriums der Dienst in diesem Geschäftsbereiche dem Dienste 
innerhalb desjenigen Ressorts, in welchem die Sekretärprüfung abgelegt werden soll, 
gleichgeachtet. 
&3. Gesuche um Zulassung zur Sekretärprüfung sind von den im Geschäfts- 
bereiche des Gesammtministeriums angestellten Beamten beziehentlich durch Vermittelung 
der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe des Ressorts, innerhalb dessen die 
Zulassung zur Sekretärprüfung gewünscht wird, an das Gesammtministerium zu richten. 
Prüfungsordnung
	        
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