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& 4. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai dieses Jahres in Kraft.
Ausnahmen von derselben werden während einer angemessenen Uebergangszeit im
allgemeinen, sowie hinsichtlich der in den Prüfungsordnungen der übrigen Ministerial—
departements bestimmten Vorbildungserfordernisse auch nach der Uebergangszeit vom
Gesammtministerium zugelassen werden.
Dresden, am 18. April 1893.
Gesammtministerium.
v. ümmel.
Thümm Meister.
Nr. 38. Verordnung,
die Anmeldung und Versteuerung verendeter schlachtsteuerpflichtiger Vieh-
stücke betreffend;
vom 11. April 1893.
Zur Ausführung von § 5 des Schlachtsteuergesetzes vom 25. Mai 1852 (G.= u. V.=
Bl. S. 94) wird im Anschluß an § 35 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom
29. desselben Monats (G.= u. V.-Bl. S. 152) Folgendes bestimmt:
Wenn ein an sich schlachtsteuerpflichtiges Viehstück infolge innerer Erkrankung ver-
endet, so hat eine Anmeldung des Falles bei der zuständigen Schlachtsteuerhebestelle nur
dann zu erfolgen, wenn das Fleisch des verendeten Thieres ganz oder theilweise zum
menschlichen Genusse verwendet wird. Geschieht letzteres, so finden die für die An-
meldung von Nothschlachtfällen und für die Versteuerung zur Noth geschlachteter Vieh-
stücke bestehenden Bestimmungen Anwendung.
Wenn die Tödtung an sich schlachtsteuerpflichtiger Viehstücke durch Blitzschlag oder
andere Unfälle herbeigeführt wird, so bewendet es bei den Bestimmungen in § 5 des
Gesetzes und § 35 der Ausführungsverordnung. Solche Fälle sind daher ohne Unter-
schied nach den für das Nothschlachten geltenden Vorschriften bei der Steuerhebestelle
anzumelden. Ebenso richtet sich die Steuerpflicht nach den für Nothschlachtfälle maß-
gebenden Grundsätzen.
Dresden, am 11. April 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Dr. Krauße.