Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 123 — 
Nr. 39. Kirchengesetz, 
die Feier der Bußtage in der Evangelisch -lutherischen Landeskirche 
betreffend: 
vom 12. April 1893. 
Ur die Begehung einer gemeinsamen Bußtagsfeier in dem größeren Theil des evan- 
gelischen Deutschlands zu ermöglichen und um mit der für diesen Zweck gebotenen Ver- 
legung des zweiten jährlichen Bußtags auch die Feier des ersten Bußtags in Ueber- 
einstimmung zu bringen, haben die in Evangelicis beauftragten Staatsminister be- 
schlossen und verordnen unter Zustimmung der Evangelisch--lutherischen Landessynode 
was folgt: 
§& 1. Die in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche gesetzlich bestehenden beiden 
Bußtage werden von Verkündigung dieses Kirchengesetzes ab von Freitag vor dem Sonn- 
tag Oculi und Freitag vor dem letzten Trinitatissonntag verlegt auf 
Mittwoch vor dem Sonntag Oeuli 
und 
Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag. 
§62. Die für die Feier der Bußtage bestehenden kirchlichen Vorschriften und Ein- 
richtungen werden durch die Verlegung der Bußtage nicht berührt. 
Dresden, den 12. April 1893. 
Die in KFVvangelicis beauftragten Staatsminister. 
v. Thümmel. 
Schurig. 
v. Metzsch. 
v. Seydewitz. 
  
  
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.