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Nr. 39. Kirchengesetz,
die Feier der Bußtage in der Evangelisch -lutherischen Landeskirche
betreffend:
vom 12. April 1893.
Ur die Begehung einer gemeinsamen Bußtagsfeier in dem größeren Theil des evan-
gelischen Deutschlands zu ermöglichen und um mit der für diesen Zweck gebotenen Ver-
legung des zweiten jährlichen Bußtags auch die Feier des ersten Bußtags in Ueber-
einstimmung zu bringen, haben die in Evangelicis beauftragten Staatsminister be-
schlossen und verordnen unter Zustimmung der Evangelisch--lutherischen Landessynode
was folgt:
§& 1. Die in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche gesetzlich bestehenden beiden
Bußtage werden von Verkündigung dieses Kirchengesetzes ab von Freitag vor dem Sonn-
tag Oculi und Freitag vor dem letzten Trinitatissonntag verlegt auf
Mittwoch vor dem Sonntag Oeuli
und
Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag.
§62. Die für die Feier der Bußtage bestehenden kirchlichen Vorschriften und Ein-
richtungen werden durch die Verlegung der Bußtage nicht berührt.
Dresden, den 12. April 1893.
Die in KFVvangelicis beauftragten Staatsminister.
v. Thümmel.
Schurig.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden