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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1893.
punktes Neundorf in eine Haltestelle für Personen= und Wagenladungsverkehr betr. S. 125. — Nr. 41.
Bekanntmachung, einen anderweiten Nachtrag zu den Statuten des Albrechtsordens betr. S. 126. —
Nr. 42. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer Eisenbahn vom Bahnhofe
Reichenbach nach Mylau betr. S. 127. — Nr. 43. Verordnung, die Abänderung der Verordnung über
die Verschmelzung der amtsthierärztlichen und bezirksthierärztlichen Prüfung betr. S. 128. — Nr. 44. Be-
kanntmachung, die Genehmigung der neuen Satzungen des erbländischen ritterschaftlichen Kreditvereins im
Königreiche Sachsen betr. S. 130. — Nr. 45. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der
normalspurigen Spreethal-Zweigeisenbahn betr. S. 148.
Nr. 40. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Umwandlung des Eisenbahn-
haltepunktes Neundorf in eine Haltestelle für Personen= und Wagen-
ladungsverkehr betreffend;
vom 27. April 1893.
Mit Rücksicht auf die mehr und mehr fortschreitende Ausdehnung der Stadt Plauen i. V.
nach Neundorfer und Straßberger Seite, macht sich eine Umwandlung des an der Eisen-
bahn Plauen-Eger befindlichen Haltepunktes Neundorf in eine Haltestelle für Personen-
und Wagenladungsverkehr erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen
Areals gepflogenen Verhandlungen nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch ver-
ordnet, wie folgt:
. § 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung des Eisenbahnhaltepunktes Neundorf in Anwendung zu bringen.
Ausgegeben zu Dresden den 28. Juni 1893. 21