— 126 —
8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Plauen i. V.
betroffen.
Dresden, den 27. April 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 41. Bekanntmachung,
einen anderweiten Nachtrag zu den Statuten des Albrechtsordens betreffend;
vom 29. April 1893.
W3. Albert, von GOTTEES Gnaden König von Sachsen
2. 2c.h 2c.
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers eine Ab-
änderung der Bestimmungen über die Verleihung des goldenen Sterns zum Großkreuze
des Albrechtsordens beschlossen und zu diesem Zwecke dem nachstehenden anderweiten
Nachtrage zu den Statuten des Albrechtsordens vom 31. Dezember 1850 Unsere Ge-
nehmigung ertheilt.
Dieser Nachtrag wird im Anschlusse unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
wonach sich Alle, die es angeht, zu achten haben.
Dresden, am 29. April 1893.
Albert.
- Hans von Thümmel.