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& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
f# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der geneh-
migten Detailpläne die Fluren von
Reichenbach,
Oberreichenbach und
Obermylau
betroffen.
Dresden, den 15. Mai 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 43. Verordnung
über Abänderung der 88 6 und 10 der Verordnung, die Verschmelzung
der amtsthierärztlichen und bezirksthierärztlichen Prüfung betreffend,
vom 9. März 1870;
vom 20. Mai 1893.
Des Ministerium des Innern hat die §§ 6 und 10 der Verordnung, die Verschmelzung
der amtsthierärztlichen und bezirksthierärztlichen Prüfung betreffend, vom 9. März 1870
(G.= u. V.-Bl. S. 57 flg.) wie folgt abzuändern beschlossen: