Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab- 
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung 
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
#&# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver- 
ordnungen enthalten sind. 
f# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der geneh- 
migten Detailpläne die Fluren von 
Reichenbach, 
Oberreichenbach und 
Obermylau 
betroffen. 
Dresden, den 15. Mai 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 43. Verordnung 
über Abänderung der 88 6 und 10 der Verordnung, die Verschmelzung 
der amtsthierärztlichen und bezirksthierärztlichen Prüfung betreffend, 
vom 9. März 1870; 
vom 20. Mai 1893. 
Des Ministerium des Innern hat die §§ 6 und 10 der Verordnung, die Verschmelzung 
der amtsthierärztlichen und bezirksthierärztlichen Prüfung betreffend, vom 9. März 1870 
(G.= u. V.-Bl. S. 57 flg.) wie folgt abzuändern beschlossen:
	        
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