Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 
— 
Name 
und Zweck. 
— 130 — 
Nr. 44. Bekanntmachung, 
die Genehmigung der neuen Satzungen des erbländischen ritterschaftlichen 
Kreditvereins im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 31. Mai 1893. 
Dee- Ministerium des Innern hat die unter dem 9. Mai 1893 ausgefertigten neuen 
Satzungen der am 13. Mai 1844 (G.= u. V.-Bl. S. 163) landesherrlich bestätigten, 
den Namen „-rbländischer ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen“ führenden 
Anstalt genehmigt und hierüber diese 
Urkunde 
ausgestellt. 
Dresden, am 31. Mai 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
Satzungen 
für den erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen. 
— 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Der erbländische ritterschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen ist eine 
als juristische Person anerkannte Anstalt, welche den Besitzern und Besitzerinnen von 
Gütern im Königreiche Sachsen unter den in den Satzungen und der Geschäftsordnung 
enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen die Möglichkeit gewährt, hypothekarische 
Darlehne, welche einer Kündigung seiten der Anstalt in der Regel nicht unterliegen, 
aufzunehmen und deren allmähliche Tilgung zu sichern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.