Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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&2. Die Mittel zur Gewährung der Darlehne gewinnt die Anstalt durch Ausgabe Mittel. 
zinsbarer Pfandbriefe, deren Inhaber ihre Gläubiger werden. 
& 3. Beleihbar sind: Beleihbarkeit. 
a) die Herrschaften im Königreiche Sachsen, 
b) diejenigen Rittergüter, welche in der Beilage zur Verordnung vom 6. November 
1832 verzeichnet stehen, 
xo) diejenigen Güter, welche, ohne an gedachtem Orte verzeichnet zu sein, das Recht, 
auf Kreistagen beziehentlich dem Provinziallandtage zu erscheinen, genießen, 
insgesammt, dafern sie nach Abzug der Lasten einen Hypothekenwerth von 6000% und 
darüber nachweisen, 
d) diejenigen Bauerngüter im Königreiche Sachsen, welche mit 500 Steuereinheiten 
und darüber belegt sind, 
e) diejenigen Güter, welche in dem Flurbezirke einer Stadt liegen und entweder aus- 
schließhlich oder doch zugleich zur Land= und Forstwirthschaft benutzt werden 
(Stadtgüter), dafern sie wenigstens mit 500 Steuereinheiten belegt sind. Es 
sollen jedoch diejenigen Steuereinheiten, welche auf Gebäuden ruhen, die weder 
als Wohnung für den Besitzer, noch auch zu Wirthschaftszwecken benutzt werden, 
nicht mit in Anrechnung kommen. 
& 4. Güter und land= und forstwirthschaftliche Grundstücke, welche mit einem Haupt= Fortsetzung. 
gute besessen und von demselben aus bewirthschaftet werden, können von der Anstalt mit 
letzterem zusammen als Unterpfand angenommen werden. In diesem Falle ist die 
Hypothek an jedem der verschiedenen Güter oder land= und forstwirthschaftlichen Grund- 
stücke nach Höhe des ganzen Darlehns nebst Renten, Zinsen und Kosten zu bestellen. 
Ideelle Grundstücksantheile werden nicht beliehen. 
5. Nach der Reihe des Eintrittes in die Anstalt werden Serien gebildet. Serienbildung. 
Jede Serie bildet einen Bestandtheil an und für sich, sie wird gleichmäßig verzinst 
und getilgt, sie erhält ihre ausschließlichen Amortisations= und Reservefonds und bewirkt 
die allmähliche Tilgung ihrer Pfandbriefe unter sich allein und gleichmäßig unter allen 
ihren Hypotheken. 
Innerhalb einer Serie entstehende Verluste hat dieselbe allein zu tragen; sie hat 
anderen Serien, sowie den Besitzern rentenpflichtiger Grundstücke, welche durch solche 
Verluste in Mitleidenschaft gezogen werden, den dadurch entstehenden Schaden zu vergüten. 
§6 6. Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. Sit. 
§&# 7. Der Geschäftsordnung wird die weitere Ausführung der in den Satzungen Geschäfts- 
enthaltenen Bestimmungen vorbehalten. ordnung.
	        
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