Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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615. Die Anstalt gewährt das Darlehn in Pfandbriefen der Anstalt nach dem 
Nennwerthe. 
& 16. Die Anstalt erhebt von dem Neunwerthe jeden bei ihr gemachten Anlehns, 
insoweit es nicht nach den Bestimmungen in §§ 19, 20 und 21 der Satzungen wieder 
getilgt ist, von der Zeit an, zu welcher sie sich nach der Anmeldung zur Gewährung 
desselben bereit zu halten hatte, bis zu völliger Abtragung desselben als jährliche Rente 
zur Verzinsung und Amortisation der Pfandbriefe sowie zur Bestreitung der Verwaltungs- 
kosten und sonstigen Bedürfnisse « 
a) so viele Prozente wie der Zinsfuß der Pfandbriefe aus der betreffenden Serie 
beträgt und 
b) noch höchstens ein Prozent darüber. 
Nur für Serien mit beschleunigter Amortisation kann der unter b gedachte Betrag 
noch entsprechend erhöht werden, wenn die beschleunigte Amortisation ohne jene Erhöhung 
nicht durchführbar ist. 
& 17. Die Renten sind an die Anstalt in halbjährigen Beträgen abzuführen und 
zwar jedesmal ein Vierteljahr zuvor, ehe die Zinsen der für die Hypothek ausgegebenen 
Pfandbriefe fällig sind. Einsendungen erfolgen auf Gefahr des Rentenpflichtigen. Das 
nothwendige Postporto trägt die Anstalt. 
18. Die Anstalt kann die Darlehnsforderung nicht kündigen, außer in den Fällen 
§§ 28, 32 und 79 der Satzungen, in welchen mindestens eine sechsmonatliche Kündigungs- 
frist einzuhalten ist. 
Rentenpflichtige sind jederzeit berechtigt zu kündigen und können Rückzahlungen 
sofort nach der Kündigung bewirken, — vorbehältlich der betreffs der Ausgleichung in 
der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen. 
19. Rückzahlungen erfolgen, gleichviel ob sie durch Kündigung oder Zwangs- 
versteigerung veranlaßt sind, stets in Pfandbriefen derjenigen Serie der Anstalt, welche 
die Schuld des Rentenpflichtigen umfaßt (siehe Ausnahme § 78) und sind auf Verlangen 
des Vorstandes auch in dem nämlichen Verhältnisse der Pfandbriefsabschnitte zu bewirken, 
in welchem das Darlehn ausgezahlt, oder welches bei Ausfertigung der Pfandbriefe der 
ganzen betreffenden Serie beobachtet worden ist. 
Die Anrechnung der Pfandbriefe geschieht hierbei nach dem Nennwerthe. 
Den Pfandbriefen müssen die betreffenden Zinsleisten und Zinsscheine beigelegt sein. 
§ 20. Außerordentliche nach Maßgabe von § 19 geleistete Kapitalrückzahlungen, 
durch welche die Schuld gänzlich oder theilweise getilgt wird, haben in entsprechender 
Weise den Verlust der Ansprüche an den Reservefonds zur Folge. 
1893. 22 
Gewährung. 
Beitrag. 
Renten- 
Zahlung. 
Kündigung. 
Rückzahlung. 
Fortsetzung.
	        
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