Abzüge vom
Brutto-
Hypotheken-
werthe.
Verfahren.
Abtrennungen.
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Es darf jedoch durch die Berücksichtigung des Gebäudezeitwerthes der nach den
Steuereinheiten berechnete Kapitalwerth nicht mehr als um den vierten Theil des letzteren
erhöht werden.
Auf Antrag des Darlehnssuchers kann der Vorstand, auf Grund einer Taxe, über
deren Aufstellung er besondere Bestimmungen erläßt, anordnen, daß bei der Ermittelung
des Brutto-Hypothekenwerthes, unbeschadet der vorstehend über die Berücksichtigung des
Gebäudezeitwerthes getroffenen Bestimmungen, die Steuereinheit mit einem höheren,
jedoch den Betrag von 50 nicht übersteigenden Kapitalwerthe in Ansatz gebracht werde.
Die Kosten des Taxverfahrens trägt der Antragsteller.
#27. Von dem nach § 26 ermittelten Brutto-Hypothekenwerthe kommen in Abzug:
1. Eiserne Kapitale nach ihrem Neunwerthe,
2. alle Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privat-
rechtstitels haften, soweit sie nach Ermessen des Vorstandes den Werth des Grund-
stückes zu vermindern geeignet sind, sowie die an deren Stelle getretenen Ab-
lösungsrenten,
3 Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem in Ge-
mäßheit des Gesetzes vom 2. Januar 1863 (§ 35) vervielfältigten Jahresbetrage.
Die Vorschriften über die Kapitalisirung aller dieser Lasten werden in der Geschäfts-
ordnung getroffen.
§28. Derzenige, welcher die Gewährung eines Darlehns beantragt, hat alle von
der Anstalt zur Ermittelung des Werthes des zu verpfändenden Grundstückes für noth-
wendig erachteten Unterlagen und Nachweisungen auf seine Kosten beizubringen und die
von der Anstalt hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes und etwaiger auf ihm
ruhender Lasten vorgelegten Fragen genau und richtig zu beantworten.
Unrichtige Beantwortung dieser Fragen berechtigt die Anstalt zur Kündigung der
Darlehnsforderung (§ 18).
Vierter Abschnitt.
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung.
& 29. Ohne Genehmigung der Anstalt dürfen von den Rentenpflichtigen weder
Abtrennungen von Pfandgrundstücken, noch auch Veräußerungen einzelner mitverpfändeter
Grundstücke (§ 4) vorgenommen werden. Ergänzung der Einwilligung der Anstalt durch
eine Gerichtsbehörde (Bürgerliches Gesetzbuch § 419) findet bei Abtrennungen von
rentenpflichtigen Grundstücken nicht statt.