Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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830. Die Einwilligung der Anstalt in Aufgabe ihres Pfandrechtes am Trennstücke, 
beziehentlich an einem abgesondert zu veräußernden rentenpflichtigen Grundstücke ist nur 
dann zu ertheilen, wenn 
a) auch nach der Abtrennung das Grundstück beziehentlich die im Pfandverband ver— 
bleibenden Grundstücke in Höhe der bestehenden Pfandbriefschuld nach 88 13, 26 
und 27 beliehen werden dürfen, oder 
b) der sich ergebende Fehlbetrag durch theilweise Rückzahlung der Schuld oder durch 
Verpfändung eines anderen Grundstückes (§ 4) ausgeglichen wird. 
&31. Die Einwilligung der Anstalt zur Auflegung neuer Lasten darf nur unter 
den in § 30 gedachten Voraussetzungen ertheilt werden. 
Die Ergänzung dieser Einwilligung durch die zuständige Behörde (Bürgerliches 
Gesetzbuch § 421) findet nicht statt. 
*32. Wenn Gebäude, welche sich auf Pfandgrundstücken befinden, einstürzen, ab- 
brennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat der Vorstand der Anstalt zu deren 
Wiederaufbau dem Besitzer des Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, dafern er 
sich nicht davon überzeugt, daß die satzungsmäßige Sicherheit der Hypothek durch den 
Wegfall des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. 
Wird der Wiederaufbau verlangt, erfolgt aber nicht, oder in einer solchen Weise, 
daß die satzungsmäßige Sicherheit der Hypothek nicht erreicht wird, so hat der Vorstand 
das Recht, die Forderung ganz oder theilweise zu kündigen und einzuheben. 
ms33. Die Renten sind an den Verfalltagen (§ 17) pünktlich in unzertrennter 
Summe und baar in deutscher Reichswährung zu zahlen. 
Im Falle des Verzugs erhöht sich der fällige halbjährige Rentenbetrag, dafern 
Zahlung noch im Laufe des Fälligkeitsmonates erfolgt, um ½ Prozent jährlich, anderen- 
falls um 1 Prozent jährlich von der Hauptschuld. 
Auch sind die infolge des Verzugs aufgelaufenen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Kosten abzutragen. 6 
# 34. Kommt es infolge einer Zwangsversteigerung zur Rückzahlung des noch nicht 
amortisirten Betrags der Kapitalschuld, so ist diese Rückzahlung nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in §19 der Satzungen zu bewerkstelligen. 
In diesem Falle hört mit der der Zwangsversteigerung zunächst vorhergegangenen 
Inventur der Anstalt die allmähliche Tilgung der Schuld im Wege der Amortisation 
auf; die Anstalt hat von diesem Zeitpunkte anstatt der Rente Zinsen vom Nennwerthe 
der Schuld nach Höhe von 5 Prozent jährlich zu fordern. Jeder Anspruch an den 
Reservefonds ist ausgeschlossen. 
Fortsetzung. 
Auflegung 
neuer Lasten. 
Gebäude- 
verlust. 
Verzug bei 
Renten- 
zahlungen. 
Zwangs- 
versteigerung.
	        
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