Löschung und
Abschreibung.
Besitzwechsel.
Beschreibung.
Zinsfuß.
Erhebungsart.
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6#35. Löschungs= und Abschreibungsbewilligungen dürfen nur mit der durch Gegen-
zeichnung zu bewirkenden Genehmigung des Königlichen Kommissars ertheilt werden.
636. Die Hypothekenbehörden werden alle Besitzveränderungen bei Grundstücken,
welche der Anstalt verpfändet sind, dieser auf Kosten des neu eintretenden Besitzers sofort
nach der Beleihung anzeigen. (S. auch Verordn. vom 6. März 1854, G.= u. V.-Bl. S. 83.)
Fünfter Abschnitt.
Pfandbriefe.
* 37. Die Anstalt giebt zinsbare, auf den Inhaber lautende Pfandbriefe in Ab-
schnitten zu 2000, 1000, 500 und 100 J nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aus.
Jeder Pfandbrief trägt die Nummer seiner Serie, einen besonderen Buchstaben für
den Abschnitt und eine innerhalb Serie und Abschnitt fortlaufende Nummer.
Die Pfandbriefe sind von dem Königlichen Kommissar, einem Mitgliede des Vor-
standes und einem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben.
Außer genannten Pfandbriefen sind noch Pfandbriefe zu je 1500 (500 Thaler),
300 (100 Thaler) und 75 J7 (25 Thaler) im Umlaufe.
Die noch im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe zu 30-4 (10 Thaler) werden aus
dem Verkehr gezogen.
Die Zinsleisten für Pfandbriefe innerhalb Serie I—XlIII sind stets auf die Dauer
von fünf Jahren auszugeben.
#38. Die Höhe des Zinsfußes einer neu zu beginnenden Serie wird stets vor
deren Eröffnung von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
Soll der Zinsfuß ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt werden, so müssen die Pfand-
briefe dergestalt gekündigt werden, daß den Inhabern freigestellt wird, entweder auf die
Herabsetzung des Zinsfußes einzugehen oder baare Auszahlung des Nennbetrages des
Pfandbriefes zu verlangen.
Bei den Serien I—XIII darf während des Zeitraumes, welchen die jeweiligen Zins-
leisten umfassen, eine Veränderung des Zinsfußes nicht stattfinden.
*39. Die Beträge der Zinsscheine, sowie nach erfolgter Ausloosung diejenigen
der Pfandbriefe werden nur an deren Inhaber gegen Rückgabe der Zinsscheine beziehent-
lich der Pfandbriefe nebst Zinsleisten und noch nicht fällig gewesenen Zinsscheinen in der
Kanzlei der Anstalt oder von deren Beauftragten gezahlt.
Die Zinsen der Pfandbriefe werden in halbjährigen Beträgen ausgezahlt. Die
Fälligkeitstermine bestimmt der Vorstand.