Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 150 — 
S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver- 
ordnungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
#6# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 15. Mai dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. 
S. 127) genannten Fluren, weiter 
Mylau und 
Netzschkau 
betroffen. 
Dresden, den 21. Juni 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 47. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung einer Wagen- 
gruppirungsstelle oberhalb Krippen an der Eisenbahnlinie Bodenbach- 
Dresden betreffend; 
vom 22. Juni 1893. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere der Güterzug- 
beförderung auf der Staatseisenbahn Bodenbach-Dresden, macht sich oberhalb Krippen 
die Herstellung einer Wagengruppirungsstelle erforderlich. Da der gemachte Versuch, das 
zu der fraglichen Herstellung erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos ge- 
wesen ist, wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 120) andurch 
verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Herstellung einer Wagengruppirungsstelle in Anwendung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.