Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Vrufungs-Oronung 
für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten Büreaubeamten, 
vom 9. Juni 1893. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden hat für das dieser Verwaltung 
angehörende Büreaupersonal folgende 
Prüfungs-Ordnung 
beschlossen. 
§& 1. Als Büreauassistenten — Kanzlisten — werden nur solche Personen angestellt, 
welche 
1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 
2. auf einer Realschule oder einer dieser im Lehrziele gleichstehenden Anstalt die 
Abgangsprüfung bestanden, oder die Reife zur Versetzung in die Obersekunda 
eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt und 
3. sich der nachstehend in den §§ 2 bis 4 geordneten Prüfung unterzogen haben. 
§&# 2. Die Prüfung besteht in einer schriftlichen und einer darauf folgenden münd- 
lichen Prüfung. Im Einverständnisse mit dem Königlichen Finanz-Ministerium wird 
dieselbe von der bei diesem bestehenden Prüfungskommission abgenommen. 
& B3. Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling drei Aufsätze innerhalb des 
für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne Hülfsmittel auszuarbeiten. Diese 
Aufsätze haben sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: 
a) das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen, 
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs 
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landes- 
behörden, der sächsischen Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung, 
c) die für das Staatsschuldenwesen bestehende verfassungsmäßige und gesetzliche Grund- 
lage, die hierfür erlassenen Geschäfts= und Dienstanweisungen und die wesent- 
lichsten Bestimmungen über die Inhaberpapiere. 
Die Aufsätze sind unter Aufsicht des Buchhalters der Staatsschuldenverwaltung oder 
eines für den Fall der Behinderung desselben vom Vorsitzenden des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden zu bestimmenden anderen Beamten dieser Verwaltung 
anzufertigen. 
& 4. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist 
nicht öffentlich. Sie hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu umfassen
	        
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