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Vrufungs-Oronung
für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten Büreaubeamten,
vom 9. Juni 1893.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden hat für das dieser Verwaltung
angehörende Büreaupersonal folgende
Prüfungs-Ordnung
beschlossen.
§& 1. Als Büreauassistenten — Kanzlisten — werden nur solche Personen angestellt,
welche
1. das 25. Lebensjahr erfüllt,
2. auf einer Realschule oder einer dieser im Lehrziele gleichstehenden Anstalt die
Abgangsprüfung bestanden, oder die Reife zur Versetzung in die Obersekunda
eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt und
3. sich der nachstehend in den §§ 2 bis 4 geordneten Prüfung unterzogen haben.
§ 2. Die Prüfung besteht in einer schriftlichen und einer darauf folgenden münd-
lichen Prüfung. Im Einverständnisse mit dem Königlichen Finanz-Ministerium wird
dieselbe von der bei diesem bestehenden Prüfungskommission abgenommen.
& B3. Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling drei Aufsätze innerhalb des
für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne Hülfsmittel auszuarbeiten. Diese
Aufsätze haben sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
a) das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen,
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landes-
behörden, der sächsischen Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung,
c) die für das Staatsschuldenwesen bestehende verfassungsmäßige und gesetzliche Grund-
lage, die hierfür erlassenen Geschäfts= und Dienstanweisungen und die wesent-
lichsten Bestimmungen über die Inhaberpapiere.
Die Aufsätze sind unter Aufsicht des Buchhalters der Staatsschuldenverwaltung oder
eines für den Fall der Behinderung desselben vom Vorsitzenden des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden zu bestimmenden anderen Beamten dieser Verwaltung
anzufertigen.
& 4. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist
nicht öffentlich. Sie hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu umfassen