Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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3. Ausnahmsweise Auknahme gegen höheren Zeitrag. 
Kranke, welche nicht nach Punkt 1 der Aufnahme nothwendig bedürfen, deren Unter- 
bringung jedoch wegen der Schwierigkeit ihrer Verpflegung erwünscht ist und beantragt 
wird, können ausnahmsweise, so lange ausreichender Raum vorhanden ist, gegen die 
für dergleichen Fälle bestimmten höheren Verpflegbeiträge (§ 634) aufgenommen be- 
ziehentlich beibehalten werden. 
4. Bestimmung der Anstalten zunächst kür sächsische Staatsangehörige. 
a) Die Königlich Sächsischen Landesanstalten sind zunächst für Staatsangehörige 
des Königreichs Sachsen bestimmt. Die letzteren werden im gegenwärtigen Regulative 
kurz als „Sachsen“ bezeichnet, wogegen unter „Nichtsachsen“ Personen ohne Staats- 
angehörigkeit des Königreichs Sachsen zu verstehen sind. 
b) Den Sachsen werden solche Nichtsachsen gleichgeachtet, welche 
entweder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf Grund ihres 
Unterstützungswohnsitzes daselbst, 
oder vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen untergebracht werden. 
J) Nichtsachsen, bei welchen die unter b bemerkten Voraussetzungen nicht vorliegen, 
können ausnahmsweise nur dann aufgenommen und beziehentlich beibehalten werden, 
wenn und so lange in der Anstalt ausreichender Raum vorhanden ist, und 
zugleich der für Nichtsachsen bestimmte erhöhte Verpflegbeitrag (§ 6 56) gezahlt 
wird. 
5. Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen sind von der Aufnahme: 
a) Personen, welche mit ansteckenden oder sehr entstellenden oder Abscheu erregenden 
Krankheiten behaftet sind; 
b) Personen, welche zugleich epileptisch sind; 
J) Personen, welche tief verblödet sind und schon durch ihren Anblick Abscheu erregen, 
chronisch Tobsüchtige und Sieche, bei welchen nach abgelaufenem Krankheitsprozesse mit 
schwerer geistiger Störung Hinfälligkeit verbunden ist; 
d) Personen, welche an angeborenem Bläödsinn leiden (Idioten): 
e) Personen, welche vorher in der FIrrenstation zu Waldheim verpflegt wurden oder 
sonst ihres Vorlebens halber zu gemeinsamer Verpflegung mit unbescholtenen Kranken 
nicht geeignet erscheinen; 
f)Personen, welche noch dem Kindesalter angehören und deshalb für die Einricht- 
ungen der Anstalt sich nicht eignen. 
Ob ein solcher Ausschließungsgrund im einzelnen Falle als vorliegend anzusehen ist, 
ist Sache der Entschließung der Anstaltsdirektion.
	        
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