Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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6. Verpflegung. Verpflegklassen. 
Für Erwachsene bestehen drei Verpflegklassen, die sich insbesondere rücksichtlich der 
Wohnung und Kost unterscheiden. 
Die Anstalt gewährt: 
à) in allen Verpflegklassen: ausgestattete Wohnung nebst Heizung, Beleuchtung 
und Kost, alles dazu gehörige Geräth, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinig- 
ung, angemessene Beschäftigung nebst dem dazu Erforderlichen, sowie 
b) in der dritten Verpflegklasse auch den nöthigen Ersatz an Kleidung und 
Leibwäsche. 
Bei welchen Anstalten überdies besondere Pensionsabtheilungen eingerichtet 
werden, richtet sich nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen. 
Wegen dieser Pensionsabtheilungen zu vergl. § 7. 
7. Arten der Autnahme. 
Die Kranken werden entweder 
auf Zeit 
oder 
zu längerer Verpflegung 
aufgenommen beziehentlich beibehalten. 
Die Aufnahme auf Zeit ist für solche Kranke bestimmt, welche als heilbar oder 
doch einer wesentlichen Besserung fähig zu erachten sind. 
Daher findet solchenfalls vorzugsweise Heilbehandlung statt. Doch werden auch bei 
den zu längerer Verpflegung Aufgenommenen beziehentlich Beibehaltenen in allen ge- 
eigneten Fällen die Heilversuche vorgenommen beziehentlich fortgesetzt. 
Unheilbare Kranke dürfen nur zu längerer Verpflegung aufgenommen 
werden. 
Die Verpflegung auf Zeit erstreckt sich längstens auf 18 Monate vom Tage der 
Zuführung an gerechnet. 
Verbleibt der Aufgenommene länger als 18 Monate in der Anstalt, so geht die 
Verpflegung auf Zeit ohne weiteres in Beibehaltung zu längerer Verpflegung über. 
Auch vor Ablauf von 18 Monaten kann für einen auf Zeit Aufgenommenen dessen 
Beibehaltung zu längerer Verpflegung von der Anstaltsdirektion jederzeit verfügt werden; 
sie hat aber hiervon die Angehörigen beziehentlich den Vertreter des Kranken einen Monat 
früher als die Maßregel selbst eintreten soll, zu benachrichtigen. 
Die Anstaltsdirektion ist zu dieser Verfügung verpflichtet, sobald sie die Ueberzeugung 
gewinnt, daß der Aufgenommene nach seinem Zustande längerer Verpflegung bedürfen 
wird.
	        
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