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Aufnahmeantrag.
1. Zehördliche Vermittelung.
Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde des Aufenthalts-
orts des Aufzunehmenden nachzusuchen.
Die Antragstellung bei der zuständigen Anstaltsdirektion (Punkt 2) liegt, wenn am
Aufenthaltsorte des Kranken die Revidirte Städteordnung gilt, dem Stadtrathe, sonst
der Amtshauptmannschaft ob.
Da die Wahrscheinlichkeit der Heilung um so größer ist, je früher ein methodisches
Heilverfahren eingeleitet und der Kranke dem Einflusse seiner bisherigen Verhältnisse und
Umgebungen entzogen wird, so sind bei Kranken, welche überhaupt noch Hoffnung auf
Heilung geben, die nöthigen Einleitungen zu ihrer Aufnahme in die Anstalt sobald wie
möglich zu treffen und alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung dazu
in Anspruch genommen wird, sind daher angewiesen, das ihnen diesfalls Obliegende mit
möglichster Beschleunigung zu besorgen.
2. Wohin der Auknahmeantrag zu richten. Autnahmebczirke.
Der Aufnahmeantrag ist an die nach den Bestimmungen über die Aufnahme-
bezirke (Beilage 1) zuständige Anstaltsdirektion zu richten.
Handelt es sich um die Aufnahme eines Kranken, welcher seinen Wohnsitz nicht im
Königreiche Sachsen hat, so ist der Aufnahmeantrag an diejenige Anstalt zu richten, in
deren Aufnahmebezirk derjenige seinen Wohnsitz hat, welcher sich zu Entrichtung der Ver-
pflegbeiträge verbindlich macht. Ist jedoch der Aufzunehmende in diesem Falle Nichtsachse
oder gehört er nicht der Evangelisch-lutherischen Konfession an, so ist der Antrag an die
Anstaltsdirektion zu Hubertusburg (zu vergl. Beilage D) zu richten.
3. Antragsformular.
Zu den Aufnahmeanträgen ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden, welches.
für die Behörden der Städte mit Revidirter Städteordnung unmittelbar, im übrigen durch
Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertrieb beauftragten, durch
besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist.
Mit jedem Formulare wird eine gedruckte Zuführungsanweisung (Beilage 10) aus-
gegeben.
4. AUnterlagen.
Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu be-
achten ist, daß den Akten (d) die übrigen hier genannten Unterlagen nicht einverleibt
werden dürfen, sind folgende: