Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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a) Aerztliches Zeugniß. 
Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden 
beruhen und von einem Arzte ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften 
seines Landes approbirt ist. 
Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis 
beizufügen. 
Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks- 
oder Gerichtsarzte des Königreichs Sachsen geprüft und durch die beizufügende Bescheinig- 
ung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persönlicher 
Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt. 
Das ärztliche Zeugniß ist in allen Fällen unter Verwendung des hierzu vorgeschrie- 
benen Formulars auszustellen, welches auf demselben Wege zu erlangen ist, wie das An- 
tragsformular (oben Punkt 3). 
Uebrigens bleibt es dem begutachtenden Arzte unbenommen, dafern er eine Vervoll- 
ständigung und ein schließliches Gutachten über die Form und den muthmaßlichen Aus- 
gang der Krankheit dem Fragebogen beizufügen für dienlich erachtet, Solches zu thun, so- 
fern es ohne nachtheilige Verzögerung des Aufnahmeantrags geschehen kann. 
Die auf die Kranken bezüglichen zur Aufnahme in die ärztlichen Zeugnisse nicht ge- 
eigneten Familienverhältnisse sind den Anstaltsärzten, welche darüber die strengste Ver- 
schwiegenheit zu beobachten haben, besonders mitzutheilen. 
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpflegbeiträge, und zwar 
nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten 
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, beziehentlich in dieser Richtung 
behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen wohnhaften Person oder 
von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen 
wird, bis diese Verbindlichkeit von anderer, ebenfalls zahlungs- 
sicherer Seite ausdrücklich übernommen ist. 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars abzugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen 
ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das 
Dienstsiegel oder der Dienststempel beizudrücken. 
1893. 26
	        
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