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e) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des
Unterstützungswohnsitzes.
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des König-
reichs Sachsen anerkannt und für welchen Ort sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist,
oder den Nachweis der auswärtigen Staatsangehörigkeit enthalten, oder aber die Be-
scheinigung darüber, daß die Feststellung eingeleitet ist.
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung seiner Zeit der An-
stalt unaufgefordert mitzutheilen.
Wird für einen Nichtsachsen, der sich nicht im Königreiche Sachsen be-
findet, Aufnahme beantragt, so muß der Nachweis der Staatsangehörigkeit
und die behördliche Zusicherung beigebracht sein, daß der Aufzuneh-
mende jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort zurück-
gebracht werden könne und daselbst werde angenommen werden.
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder
vermittelt wird.
e) Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde.
f) Nachweis der Gefährlichkeit.
Wird die Aufnahme eines Kranken, welcher nicht behufs der Heilung oder Besserung
seines Zustandes aufzunehmen ist, wegen der Gefährlichkeit desselben beantragt, so müssen
die Thatsachen, welche die letztere begründen sollen (oben § 12, nicht nach den bloßen
Angaben der Betheiligten, sondern durch anderweite Erkundigungen von der betreffenden
Obrigkeit festgestellt sein.
Die Unterlage e ist entweder dem Antrage beizufügen oder thunlichst bald nach-
zubringen.
5. Vorlänfige Zukührungsgenehmigung.
Vorläufige telegraphische Zuführungsgenehmigung, welche jedoch nur für im Inlande
befindliche Kranke ertheilt wird, kann in dringenden Fällen beantragt werden. Solchen-
falls hat dies an der hierzu bestimmten Stelle des Antragsformulars zu geschehen und
ist von dem Antragsteller die dem Formulare beigedruckte Erklärung, daß derselbe die
Kosten übernehme und sich im voraus den ihm bei der nachfolgenden Aufnahmegeneh-
migung zu stellenden Bedingungen unterwerfe, unterschriftlich zu vollziehen.
6. Ohne behördliche Vermittelung.
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von dem Kranken oder dessen Angehörigen un-
mittelbar bei der Anstalt nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch nach Um-