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ständen zuvor zu näherer Erörterung beziehentlich Begutachtung an die nach obigem zu—
ständige Behörde abzugeben.
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für
Behörden vorgeschriebenen Formulars gleichfalls zu empfehlen.
Bezirksärzte, überhaupt alle approbirten Aerzte, können dergleichen Formulare bei
den zur Vermittelung der Aufnahme zuständigen Behörden erlangen.
7. Wiederaufnahme eines Entlassenen.
Wird die Aufnahme eines Kranken beantragt, welcher schon früher in der Anstalt
verpflegt war, so ist das für erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene gleichfalls zu beachten,
doch bedarf es dabei keiner Wiederholung alles dessen, was bei der früheren Aufnahme
bereits aktenkundig geworden ist, sondern nur der Vervollständigung rücksichtlich der
Zwischenzeit seit der letzten Entlassung. Die Verbindlichkeitserklärung wegen
der Kosten muß jedenfalls erneuert werden.
8. Polizeiwegen geforderte Unterbringung.
Erachtet eine Behörde eine Unterbringung aus polizeilichen Gründen für nöthig, so
hat sie darüber, gleichviel, ob der Aufnahmeantrag durch sie selbst zu vermitteln ist oder
nicht, jedenfalls der betreffenden Anstaltsdirektion Mittheilung zu machen.
83.
Entschließung über die Aufnahme.
1. Buständigkeit.
Die Entschließung über die Aufnahme und insbesondere auch darüber, ob dieselbe
auf Zeit oder zu längerer Verpflegung erfolgen soll, steht in allen Fällen der Anstalts-
direktion zu.
2c. 20.
5. Verkahren in zweifelhaften Fällen.
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann aus-
nahmsweise eine Untersuchung und Prüfung des Unterzubringenden an seinem Aufent-
haltsorte seiten eines Arztes der Anstalt vorgenommen werden.
2. 20.