Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs unter— 
worfen sind, welche durch das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht 
sind oder werden. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden bereits statt- 
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf 
Aenderungen der Verpflegbeitragsätze. 
2c. 2c. 
3. Gültigkeitsdauer der Autnahmegenehmigung. 
a) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an 
gerechnet. 
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen. 
Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte 
Mühwaltung berechnet die Anstalt den Verpflegbeitragspflichtigen (§.61 und 2) eine zur 
AUnstaltskasse fließende Gebühr. 
Die letztere beträgt bis auf weiteres 5 7. 
2c. rc. 
4. Vormundschaftliche Zustimmung. 
Bei Aufnahme beziehentlich Beibehaltung zu längerer Verpflegung ist vormund- 
schaftliche Zustimmung, im Falle bestehender väterlicher Gewalt väterliche Zustimmung 
zu erfordern. 
2c. ꝛc. 
86. 
Zuführung und Annahme. 
1. Zeit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also 
mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bußtagen) und zwar in der Zeit von morgens 8 
bis abends 6 Uhr statt. ·
	        
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