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Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorher—
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerungen zugelassen werden.
2. Reise.
Die Reise behufs Zuführung des Kranken, nachdem derselbe vom Arzte für reise-
fähig erklärt wurde, ist in möglichst schneller, sicherer und schonender Weise zur Aus-
führung zu bringen.
Die Bekleidung des Kranken auf der Reise muß anständig und zweck-
entsprechend sein.
Wegen der Behandlung, Verpflegung und Sicherung des Kranken während der Reise
ist den Anordnungen des Arztes, der den Kranken deshalb kurz vor der Reise zu besuchen
hat, nachzugehen.
3. Zegleitung. Personenausweis.
Die Begleitung des Kranken auf der Reise muß durch eine oder da nöthig mehrere
hierzu geeignete Personen geschehen, welche über das Verhalten des Kranken vor und bei
der Reise genügende Auskunft zu geben vermögen.
Weiblichen Kranken ist eine entsprechende weibliche Begleitung und dieser eine
männliche Person nur dann beizugeben, wenn die Umstände dies nothwendig erscheinen
lassen.
Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen.
Für den Aufzunehmenden und für den Begleiter muß genügender Personenausweis
mitgebracht werden.
4. Zukührungsanweisung.
Näheres über das vorstehend unter 1 bis 3 Vorgeschriebene enthält die Zuführ-
ungsanweisung, welche mit den Formularen zu den Aufnahmeanträgen zu beziehen
ist (oben § 23).
5. Bescheinigung betreffs ansteckender Kranzzheiten.
Die Annahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Orts-
obrigkeit darüber mitgebracht wird, daß seit 6 Wochen in der Familie, dem Hause und
der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahr-
zunehmen gewesen ist.
6. Kleidung.
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Beilage III verzeichneten
Bekleidungsgegenständen zu versehen.
Fehlende Bekleidungsgegenstände werden von der Anstalt auf Kosten der Verpfleg-
beitragspflichtigen beschafft.
*§*
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