Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Auch kann nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion bei Zuführung eines ungenügend 
ausgestatteten Kranken die Aufnahme des letzteren verweigert werden. 
7. Zustand des Autzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und 
ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines 
unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf weiteres jedesmal eine 
Gebühr von 2 %4 berechnet, welche zur Pflegerkasse fließt. 
8. Doppelte iekerscheine. 
Ueber die etwa mitgebrachten Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mit- 
zubringen, wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangs- 
bescheinigung zurückgegeben wird. 
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei der 
Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und zwar 
bis auf weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 &, welche zur Anstaltskasse be- 
ziehentlich zur allgemeinen Verpflegtenkasse fließen. 
9. Uebernahme. 
Bei der Anstalt wird über die erfolgte Zuführung ein Protokoll aufgenommen. Der 
Begleiter erhält eine Uebergabebescheinigung. 
86. 
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
1. Zeitrags- und Zahlungspflicht. 
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen 
des Aufgenommenen zu bestreiten sind, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver- 
pflichtet sind. 
Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet ist, hat auch die sonstigen Auf- 
wände zu tragen, welche für den Verpflegten zu bestreiten sind, insbesondere die Kosten 
der Zuführung, der Zurückführung, der etwaigen Ausstattung bei der Entlassung (§ 10 10), 
des etwaigen Begräbnisses (zu vergl. auch wegen der Kosten der Versetzung § 94).
	        
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