Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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2. Jeitragspflicht der Armenverbände. 
Wenn für einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Ver- 
mögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen Angehörigen der vorschriftsmäßige Ver- 
pflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der 
Lage ist, die gerade erforderliche Pflege, beziehentlich Heilbehandlung, Beaufsichtigung 
in anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Armenverband 
nach § 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den 
Verpflegbeitrag an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für 
Personen, welche den Unterstützungswohnsitz bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des 
stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen (Gesetz über die Verbindlich- 
keit der Gemeinden zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und Versorganstalten auf- 
genommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834, Punkt 4). 
Der zur Leistung des Verpflegbeitrags verpflichtete Armenverband hat auch die 
sonstigen Aufwände zu tragen, welche den Verpflegbeitragspflichtigen treffen (zu vergl. 
oben unter 1 Absatz 2). 
3. Höhe der Verpflegbeiträge. 
Der Verpflegbeitrag beläuft sich zur Zeit und bis auf weiteres: 
a) nach dem regelmäßigen Satze für Sachsen auf jährlich 
1170 % in der I. Verpflegklasse, 
576 .II. 
288. III. = 
b) für Ortsarmenverbände des Königreichs Sachsen 
144M, 
e) für den Landarmenverband des Königreichs Sachsen 
288.4, 
4) nach dem erhöhten Satze für Sachsen (8 13) 
864 % in der II. Verpflegklasse, 
684 = .III. - 
e) nach dem Satze für Nichtsachsen (8 10) 
1764 in der I. Verpflegklasse, 
12966 = .II. - 
864 IIl. " 
Ueber Aenderungen der Beitragssätze zu vergleichen § 41 Absatz 2. 
a Vegen der Höhe des Verpflegbeitrags in den Pensionsabtheilungen zu vergleichen 
2c. 2c.
	        
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