Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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3. Besuche von Kranken bei ihren Angehörigen. 
a) Den Kranken können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Ermessen 
der Anstaltsdirektion Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden. 
b) Bezügliche Anträge sind so zeitig einzureichen, daß dem Antragsteller die 
Entschließung darauf noch rechtzeitig zugehen kann. 
c) Die Abholung und Zurückführung der Betreffenden hat von zuverlässigen 
Personen zu der festgesetzten Zeit zu geschehen. 
Bei der Rückkehr ist durch eine Bescheinigung der in § 55 erwähnten Art nach- 
zuweisen, daß in der Familie und dem Hause, wo der Kranke sich aufgehalten hat, und 
in der Umgebung seit 6 Wochen eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehmen 
gewesen ist. 
Ist jedoch in dieser Zeit daselbst eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die 
Anstalt hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, die Zuführung aber so lange zu unter— 
lassen, bis die erwähnte Bescheinigung beigebracht werden kann. 
d) Der Verpflegbeitrag ist für die Zeit, während welcher der Kranke sich auf 
Besuch außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
§ 9. 
Versetzung. 
1. Versetzung in eine andere Landesanstalt überhaupt. 
Lc. ꝛc. 
Epileptische, tief Verblödete, chronisch Tobsüchtige, Sieche sowie Idioten sind in 
die für dieselben bestimmten besonderen Anstalten zu versetzen. 
rc. 2c. 
4. Hosten. 
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind nur dann von den 
Verpflegbeitragspflichtigen einzuziehen, wenn die Versetzung von ihnen beantragt oder 
doch veranlaßt oder durch den Kranken oder seinen Zustand veranlaßt worden ist. 
2c. 0c. 
6. Abschreibung. 
Versetzte sind zwar vom Personalbestande der verlassenen Anstalt abzuschreiben, die 
Versetzung selbst gilt aber rücksichtlich der Ansprüche der Anstalten nicht als Entlassung 
(zu vergl. § 66 Absatz 2).
	        
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