Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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7. Versetzung innerhalb der Anstalt. 
Versetzungen aus einer Anstaltsabtheilung in die andere, oder aus einer Verpfleg— 
klasse in die andere erfolgen auf Entschließung bei der Anstalt. 
Versetzung aus der höheren in eine niedere Verpflegklasse ist ohne weiteren Verzug 
auszuführen, sobald der Verpflegbeitrag trotz erfolgter vorschriftsmäßiger Mahnung in 
Rückstand gelassen wird (zu vergl. 8 67). 
10. 
Entlassung und Beurlaubung. 
1. Entlassung auf Entschließung der Anstaltsdirektion. 
Auf Entschließung der Anstaltsdirektion kann die Entlassung eines Kranken erfolgen, 
a) sobald der Kranke als geheilt erkannt wird, 
b) sobald der Kranke als einer weiteren Besserung seines Zustandes unfähig und 
zugleich für ungefährlich erkannt, auch für seine Beibehaltung nicht wenigstens 
der erhöhte Satz für Sachsen (8 634) gezahlt wird, 
c) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt wird und der Anstaltsdirektion 
gegen dieselbe keine Bedenken beigehen. 
Wear die Unterbringung von einer Behörde für nothwendig erklärt, oder doch wegen 
Gefährlichkeit des Kranken für Andere erfolgt, so ist vor der Entlassung, unter Hinweis 
auf die früheren Vorgänge mit der Polizeibehörde des künftigen Wohnorts des zu Ent- 
lassenden wegen ihrer Zustimmung in Vernehmung zu treten. 
2. Entlassung auf Entschließung des Mlinisteriums. 
Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist vorher mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen, 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde, als aus den unter 1 a, b und e 
aufgeführten erfolgen soll, 
b) wenn zu einer seiten der Anstalt für unbedenklich erachteten Entlassung die Zu- 
stimmung der betreffenden Behörde versagt wird (zu vergl. unter 1, letzter Absatz), 
0) wenn gegen eine beantragte Entlassung bei der Anstalt Bedenken vorhanden sind. 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Verpflegten aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
3. Beurlaubung. 
a) In geeigneten Fällen geht der Entlassung eines zu längerer Verpflegung 
Aufgenommenen oder Beibehaltenen (§ 17) ein Versuch mittels Beurlaubung voraus, um
	        
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