Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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zu prüfen, ob die in der Anstalt erzielte Besserung sich auch in den mannigfachen Be— 
rührungen außerhalb der Anstalt bewährt. 
b) Die Beurlaubungen erfolgen nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion. 
Jedoch gilt das unter 1 im letzten Absatze und unter 25 für die Entlassung Bestimmte 
ebenmäßig für die Beurlaubung. 
c) Beurlaubte werden noch als zum Personalbestande der Anstalt gehörig angesehen. 
Doch wird auf die Zeit, welche die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen, 
wenn solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegbeitrag entrichtet. 
d) Der Beurlaubte erhält zu seinem Ausweise einen Beurlaubungsschein. 
Treten während der Beurlaubung wesentliche Verschlimmerungen in dem Zustande 
des Beurlaubten ein, welche jedoch ärztlich bescheinigt werden müssen, so kann derselbe 
unter den früheren Bedingungen in die Anstalt zurückgebracht werden. Die Zurückführung 
hat von zuverlässigen Personen zu geschehen. Bei der Rückkehr ist durch eine Be- 
scheinigung der Ortsobrigkeit nachzuweisen, daß in der Familie und dem Hause, wo der 
Kranke sich aufgehalten hat, und in der Umgebung seit 6 Wochen eine ansteckende 
Krankheit nicht wahrzunehmen gewesen ist. Ist jedoch in dieser Zeit eine ansteckende 
Krankheit daselbst aufgetreten, so ist die Anstalt hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, 
die Zuführung aber so lange zu unterlassen, bis die erwähnte Bescheinigung beigebracht 
werden kann. 
Erfolgt dagegen während der Dauer von 2 Jahren eine solche Verschlimmerung 
nicht, so ist der Beurlaubte durch Zufertigung eines Entlassungsscheines (anstatt des 
demselben vorher ertheilten Beurlaubungsscheines) und durch Abschreibung vom Personal- 
bestande zu entlassen. 
20. 2. 
5. Abholung. 
Bedarf der Kranke der Abholung, so haben auf diesfallsige Aufforderung innerhalb 
der hierbei bestimmten Frist die Angehörigen, beziehentlich der Vertreter des Kranken, 
oder die betheiligte Behörde die Abholung ohne Weigerung zu veranstalten, anderenfalls 
aber sich zu gewärtigen, daß die Zusendung des zu Entlassenden oder zu Beurlaubenden 
auf Kosten der Beitragspflichtigen von der Anstalt ausgeführt wird. 
Auch bei der Abholung dürfen die Begleiter weder Waffen noch Uniform tragen. 
Für weibliche Kranke kann die Anstaltsdirektion weibliche Begleitung bei der Ab- 
holung zur Bedingung machen. 
2. 2.
	        
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