— 1856 —
Beilage II. (Zu § 23 des Regulativs.)
Anweisung,
wie bei Zuführungen in die Landes-Heil= und Pfleganstalten
für Geisteskranke zu verfahren ist.
1. Sobald die Bestimmung getroffen ist, daß der Kranke behufs Heilung beziehentlich
Pflege einer Landesanstalt überwiesen werde, so ist es nicht nur räthlich, sondern gewiß
auch in der Mehrzahl der Fälle möglich, denselben von diesem Beschlusse, von dem Zwecke
der bevorstehenden Reise dahin schon in der Heimath ausführlich zu unterrichten.
Sollte auch anfänglich seiten des Kranken solcher Maßregel widersprochen werden,
so würde doch, da dergleichen Personen zumeist nicht ohne ein dunkles Gefühl ihres
hülfsbedürftigen Zustandes sind, einer ruhigen Entschiedenheit der Umgebung es gelingen,
ihn willfähriger zu stimmen.
Wenn jedoch der Kranke gar nicht für Anerkennung seines Gestörtseins und der
deshalb erforderlichen Vorkehrungen zu gewinnen, wohl gar gegen letztere mit Bedroh-
ungen und Thätlichkeiten sich aufzulehnen geneigt ist, so würde es jedenfalls zweckmäßiger
sein, solchem Verhalten mit Zwang zu begegnen, als zu lügenhaften und trügerischen
Vorspiegelungen zu verschreiten.
2. Zur Vermeidung von Aufregung und Anstrengung für den Kranken ist das
schnellste und bequemste Fortkommen, womöglich also die Eisenbahn, zu wählen. Wegen
Bestellung einer besonderen Wagenabtheilung für die Beförderung auf der Eisenbahn ist
rechtzeitig, nach den hierfür bestehenden Bestimmungen, bei der Eisenbahnbehörde das
Nöthige einzuleiten.
In Fällen aber, wo der Kranke ungewöhnlich stürmisch und laut sich verhält, die zu
benutzende Bahnstrecke zwischen Abgangsort und Anstalt an und für sich kurz ist, wohl
sogar Unterbrechungen der Fahrt und Wagenwechsel unvermeidlich sind, würde zugleich
mit in Berücksichtigung des Transportes des Kranken von seiner Wohnung bis zum
Abfahrtsbahnhofe und von dem Ankunftsbahnhof bis zur Anstalt, für die ganze Reise
ein rasches Pferdegespann mit bequemem, gegen Wind und Wetter schützendem Wagen
vorzuziehen sein.
. 3. Wird die Eisenbahn gewählt, so würde aber jedenfalls, wenn der zu transpor-
tirende Kranke tobsüchtig aufgeregt ist, zur Verhütung jeglichen widrigen Austrittes, auf