Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 1856 — 
Beilage II. (Zu § 23 des Regulativs.) 
  
Anweisung, 
wie bei Zuführungen in die Landes-Heil= und Pfleganstalten 
für Geisteskranke zu verfahren ist. 
1. Sobald die Bestimmung getroffen ist, daß der Kranke behufs Heilung beziehentlich 
Pflege einer Landesanstalt überwiesen werde, so ist es nicht nur räthlich, sondern gewiß 
auch in der Mehrzahl der Fälle möglich, denselben von diesem Beschlusse, von dem Zwecke 
der bevorstehenden Reise dahin schon in der Heimath ausführlich zu unterrichten. 
Sollte auch anfänglich seiten des Kranken solcher Maßregel widersprochen werden, 
so würde doch, da dergleichen Personen zumeist nicht ohne ein dunkles Gefühl ihres 
hülfsbedürftigen Zustandes sind, einer ruhigen Entschiedenheit der Umgebung es gelingen, 
ihn willfähriger zu stimmen. 
Wenn jedoch der Kranke gar nicht für Anerkennung seines Gestörtseins und der 
deshalb erforderlichen Vorkehrungen zu gewinnen, wohl gar gegen letztere mit Bedroh- 
ungen und Thätlichkeiten sich aufzulehnen geneigt ist, so würde es jedenfalls zweckmäßiger 
sein, solchem Verhalten mit Zwang zu begegnen, als zu lügenhaften und trügerischen 
Vorspiegelungen zu verschreiten. 
2. Zur Vermeidung von Aufregung und Anstrengung für den Kranken ist das 
schnellste und bequemste Fortkommen, womöglich also die Eisenbahn, zu wählen. Wegen 
Bestellung einer besonderen Wagenabtheilung für die Beförderung auf der Eisenbahn ist 
rechtzeitig, nach den hierfür bestehenden Bestimmungen, bei der Eisenbahnbehörde das 
Nöthige einzuleiten. 
In Fällen aber, wo der Kranke ungewöhnlich stürmisch und laut sich verhält, die zu 
benutzende Bahnstrecke zwischen Abgangsort und Anstalt an und für sich kurz ist, wohl 
sogar Unterbrechungen der Fahrt und Wagenwechsel unvermeidlich sind, würde zugleich 
mit in Berücksichtigung des Transportes des Kranken von seiner Wohnung bis zum 
Abfahrtsbahnhofe und von dem Ankunftsbahnhof bis zur Anstalt, für die ganze Reise 
ein rasches Pferdegespann mit bequemem, gegen Wind und Wetter schützendem Wagen 
vorzuziehen sein. 
. 3. Wird die Eisenbahn gewählt, so würde aber jedenfalls, wenn der zu transpor- 
tirende Kranke tobsüchtig aufgeregt ist, zur Verhütung jeglichen widrigen Austrittes, auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.